Gesetzesentwurf: Neue Gesetzesänderungen, die für Alleingesellschafter in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SRL) gelten

21. Januar 2020 | Reading Time: 1 Min

Gemäß den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Bereich Gesellschaftsrecht, d.h. Gesetz Nr. 31/1990 (Gesetz über Handelsgesellschaften), dürfen natürliche und juristische Personen in einer unbegrenzten Anzahl von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter fungieren, nicht nur in einer einzigen solchen Gesellschaft, wie es derzeit der Fall ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen eine Änderung des Gesetzes über Handelsgesellschaften, indem Art. 14, laut dem eine natürliche oder juristische Person Alleingesellschafter in nur einer einzigen SRL sein darf, zur Gänze aufgehoben wird und es Gesellschaften mit beschränkter Haftung untersagt wird, andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die wiederum von Alleingesellschaftern gehalten werden, als Alleingesellschafter zu haben.

Der neue Gesetzesvorschlag würde es einer Person somit gestatten, als Alleingesellschafter in zwei oder mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu fungieren.

Zweck der Änderung ist die Erhöhung der Anzahl von Gesellschaften und unternehmerischen Initiativen, die auf dem rumänischen Markt tätig sind bzw. stattfinden.

Falls das Gesetz vom rumänischen Präsidenten verkündet wird, tritt es 60 Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im rumänischen Amtsblatt in Kraft.

Quelle: Gesetzesentwurf zur Abänderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 31/1990

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