Veröffentlichung der Regelungen für die Anwendung von Gesetz 129/2019

14. Februar 2020 | Reading Time: 2 Min

Am 3. Februar 2020 wurden die Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen von Gesetz Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Nationalen Amt zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht.

Die Regelungen enthalten zwar einige Klarstellungen hinsichtlich der Verpflichtungen der berichtspflichtigen Rechtsträger, es bleiben aber immer noch viele Fragen offen (wie etwa die Definition verdächtiger Transaktionen und des Begriffs „Geschäfte tätigen“), die näherer Erläuterungen bedürfen, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Gesetz Nr. 129/2019 zu ermöglichen.

Im Hinblick auf Unternehmen, die gemäß dem Gesetz als berichtspflichtige Rechtsträger beschrieben werden, sehen die Regelungen außerdem Folgendes vor:

  • Die Kategorie von Unternehmen, die Unternehmensberatungsleistungen bereitstellen, umfasst ausdrücklich jene, die tatsächlich Tätigkeiten gemäß CAEN Code 7022 (Unternehmens- und Managementberatungstätigkeiten) wahrnehmen;
  • die Kategorie Dienstleistungserbringer für Unternehmen enthält auch Unternehmen, die Tätigkeiten gemäß CAEN Code 6420 (Tätigkeiten von Beteiligungsgesellschaften) und 6820 (Vermietung und Untervermietung eigener oder gemieteter Immobilien) wahrnehmen.

Darüber hinaus stellen die Regelungen verschiedene Umstände klar, unter welchen berichtspflichtige Rechtsträger verpflichtet sind, eine unabhängige Prüfungsabteilung vorzusehen, im Hinblick auf die Überprüfung interner Richtlinien und Verfahren zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – und zwar sofern während des vorausgehenden Geschäftsjahres mindestens zwei der nachstehenden Kriterien überschritten wurden:

  • Gesamtvermögen: RON 5,000.000;
  • Gesamtumsatz netto: RON 10,000.000;
  • durchschnittliche Mitarbeiteranzahl: 30.

Weitere Klarstellungen beziehen sich auf die Verpflichtung berichtspflichtiger Rechtsträger zur Aufbewahrung von Unterlagen und Daten, die sie von Kunden erhalten haben, zum Zweck der Prävention, Erkennung und Untersuchung von Fällen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, und zwar für die gesamte Dauer ihrer Geschäftsbeziehung plus einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder dem Datum der betreffenden Transaktion. Die zuständigen Behörden können schriftlich eine Erstreckung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen um bis zu 5 Jahre beantragen.

Diese Regelungen traten am 3. Februar 2020 in Kraft, was bedeutet, dass den Unternehmen nur sehr wenig oder gar keine Zeit bleibt, ihre Geldwäschebekämpfungsrichtlinien zu aktualisieren und so dem Gesetz zu entsprechen.

Quelle: Die Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen von Gesetz Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Abänderung und Ergänzung diverser gesetzgeberischer Akte für berichtspflichtige Rechtsträger, beaufsichtigt und überprüft vom Nationalen Amt zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche seit 22. Jänner 2020, veröffentlicht am 3. Februar 2020 im rumänischen Amtsblatt Nr. 75, Teil I.

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