Richtlinie DAC 6 bezüglich der Umsetzung der Meldung von grenzüberschreitenden Gestaltungsmodellen in nationale Gesetzgebung

12. März 2020 | Reading Time: 2 Min

Die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuerplanungsgestaltungen, die zumindest eines der in der Gesetzgebung festgelegten Kennzeichen aufweisen, durch bestimmte Intermediäre oder Steuerpflichtige in rumänisches Recht erfolgte am 31. Jänner 2020.

Es gibt zwei Kategorien der oben erwähnten Kennzeichen: (i) jene, die erforderlich sind, um den ‚Main benefit‘-Test zu bestehen, und (ii) jene, die unmittelbar meldepflichtig sind. Der ‚Main benefit‘-Test gilt für Situationen, in denen der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile einer grenzüberschreitenden Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils ist.

Die Meldepflicht liegt bei den Intermediären, die (i) eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipieren, vermarkten, organisieren oder zur Umsetzung bereitstellen oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwalten, oder (ii) Unterstützung oder Beratung in diesen Bereichen leisten. Im Fall von Intermediären, die von Berufs wegen einer Schweigepflicht unterliegen, gilt die Verpflichtung ab dem Zeitpunkt, an dem eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Steuerpflichtigen getroffen wird. Mangels einer solchen Vereinbarung sind (gegebenenfalls) andere berichterstattende Intermediäre oder der Steuerpflichtige von der Meldepflicht zu verständigen.

Es gelten folgende Meldefristen:

• 30 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung bereitgestellt wird oder zur Umsetzung bereit ist, der erste Schritt zur Umsetzung getätigt wird, oder Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet wurde (je nach Gegebenheit) – im Fall von grenzüberschreitenden Gestaltungen, die ab dem 1. Juli 2020 durchgeführt werden
• bis 31. August 2020 – im Fall von grenzüberschreitenden Gestaltungen, die für den Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis 1. Juli 2020 einer Meldepflicht unterliegen

Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind folgende Strafen vorgesehen:

• RON 20.000-100.000 für die verspätete oder unterlassene Anzeige meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltungen
• RON 5.000-30.000 für die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Verständigung des Intermediärs oder Steuerpflichtigen, im Fall von Intermediären mit einer gesetzlichen Schweigepflicht von Berufs wegen

In einem nächsten Schritt werden die Steuerbehörden voraussichtlich das für die Erfüllung der oben angeführten Meldepflichten zu verwendende Formular veröffentlichen, zusammen mit einem Leitfaden betreffend das Umsetzungsverfahren.

Quelle: Regierungsverordnung Nr. 5/2020 betreffend die Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 207/2015 betreffend die Steuerverfahrensordnung, wie in Teil I von Amtsblatt Nr. 68 vom 31. Jänner 2020 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) des Rates 2018/822 vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen veröffentlicht.

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