Notstandsbescheinigungen

28. März 2020 | Reading Time: 2 Min

I. ANWENDBARKEIT

Laut Verordnung 791/2020 über die Erteilung von Notstandsbescheinigungen, die vom Wirtschaftsministerium ausgestellt werden, können Unternehmen, deren Tätigkeit im Rahmen der COVID-19 Pandemie beeinträchtigt ist, eine Notstandsbescheinigung beantragen.

Die Notstandsbescheinigung ermöglicht Unternehmen, die gemäß den Notverordnungen 30/2020, 29/2020 und allen bisher erlassenen militärischen Anordnungen vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen und in Handelsbeziehungen mit Dritten zu nutzen.

II. ARTEN VON NOTSTANDSBESCHEINIGUNGEN

Gemäß der oben genannten Verordnung werden berechtigten Unternehmen zwei verschiedene Arten von Bescheinigungen ausgestellt:

1. TYP 1 (blau) – im Falle einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Tätigkeit infolge der gesetzlich festgelegten Entscheidungen der zuständigen Behörden während des Ausnahmezustands
2. TYP 2 (gelb) – bei einem Rückgang der eingegangenen Zahlungen von mindestens 25% im März 2020 gegenüber dem durchschnittlichen Zahlungseingang für den Zeitraum Januar bis Februar 2020.

III. ANWENDUNG

Notstandsbescheinigungen können ausschließlich online kostenlos über die Plattform http://prevenire.gov.ro bezogen werden.

Die Identifikationsdaten des Unternehmens und eine vom gesetzlichen Vertreter ausgefüllte gesetzliche Erklärung sind mit elektronischer Signatur hochzuladen. Wenn der gesetzliche Vertreter keine elektronische Unterschrift hat, kann er eine handschriftliche Unterschrift vorlegen, wobei alle auf die Plattform hochgeladenen Dokumente anschließend von der zu diesem Zweck ernannten Person unterschrieben werden.

In der Erklärung muss bestätigt werden, dass alle Informationen und Dokumente, die zur Begründung des Antrags auf Erteilung einer Notstandsbescheinigungen eingereicht wurden, wahrheitsgetreu sind und den geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Art der angeforderten Bescheinigung betreffend eine vollständige Einstellung der Tätigkeit oder eine Verringerung der Zahlungseingänge entsprechen.

Vorsicht! Antragsteller, die nicht im Handelsregister registriert sind, müssen zusätzliche Unterlagen betreffend die Genehmigung ihrer Tätigkeit einreichen.

Die Bescheinigungen werden nach Validierung der Anträge automatisch in elektronischer Form ausgestellt.

IV. ERLÄUTERUNGEN

• Notstandsbescheinigungen können nur während des derzeit in Rumänien deklarierten Ausnahmezustands ausgestellt werden.
• Jedes Unternehmen kann nur eine Art von Zertifikat erhalten.
• Die Zertifikate sind ohne Unterschrift oder Stempel gültig. Die Authentifizierung erfolgt über die Plattform anhand der eingegebenen Daten.
• Die für die Ausnahmezustandsbescheinigung eingereichten Dokumente und Unterlagen können im Rahmen einer Kontrolle einer Behörde überprüft werden.

Quellen: Verordnung 791/2020 über die Erteilung von Notstandsbescheinigungen an Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie betroffen ist, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 248 am 25. März 2020.

 

COVID-19 Legal Flash_No.3_27.03.2020_DE
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