Vereinfachung und Ausweitung der technischen Arbeitslosigkeit, Zahlungsaufschub von Kreditraten und Steuerrabatte

1. April 2020 | Reading Time: 4 Min

Am 30. März wurden Änderungen einiger kürzlich verabschiedeter Gesetze sowie neue Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen im von Covid-19 verursachten Ausnahmezustand veröffentlicht.

1. Erleichterung der Regeln für die technische Arbeitslosigkeit

Durch die aktuellen Änderungen können Arbeitgeber, die ihre Tätigkeit während des Ausnahmezustands vorübergehend reduzieren oder komplett einstellen, vom Staat die Zahlung von 75% des Gehalts (ohne Zulagen) Ihrer Mitarbeiter verlangen, unabhängig davon, ob sie von Maßnahmen der Behörden infolge des Ausnahmezustands direkt oder indirekt betroffen sind.

Damit entfällt die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers, die Notstandsbescheinigung des Wirtschaftsministeriums zu beantragen, sowie andere zuvor den Arbeitgebern auferlegte Bedingungen: nicht mehr notwendig ist der Nachweis, dass die Zahlungseingänge im März um mindestens 25% geringer waren als im Durchschnitt der Monate Januar und Februar, oder die Beschränkung der Zahl der Mitarbeiter, für die technische Arbeitslosigkeit beantragt werden kann.

Weiters wurde der Kreis der Personen erweitert, für die das Konzept der technischen Arbeitslosigkeit angewendet werden kann: Freiberufliche, Landwirte in Kooperativen, und einige weiter Sonderfälle.

Für alle oben genannten Personengruppen beträgt die aus dem Staatshaushalt gezahlte Entschädigung 75% des gesetzlich geregelten rumänischen Durchschnittslohns.

Änderung der einzureichenden Dokumente

Die Antragstellung für die technische Arbeitslosigkeit wird vereinfacht. Arbeitgeber müssen den lokalen Arbeitsämtern per E-Mail folgende Unterlagen vorlegen:

  • Antrag, vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet;
  • Erklärung zur rechtlichen Verantwortung des gesetzlichen Vertreters;
  • die Liste der betroffenen Personen.

Die Unterlagen werden im Nachhinein für den jeweiligen Vormonat eingereicht.

Wann und wie wird ausgezahlt?

Die Zahlung erfolgt spätestens 15 Tage nach Einreichung der Unterlagen auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto und muss innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen nach Erhalt an die Arbeitnehmer gezahlt werden.

Dieses Modell der technischen Arbeitslosigkeit ist vom 16. März 2020 bis zum Ende des Ausnahmezustands in Kraft.
Die erhaltenen Beträge unterliegen der Einkommensteuer und den Sozialabgaben, mit Ausnahme des Arbeitslosenbeitrags (2,25%).
Sonstige Änderungen

Aktuell wurden einige Klarstellungen betreffend Arbeitsverträge sowie zur Regelung von einigen Ausnahmesituationen veröffentlicht:

  • Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen haben, von denen mindestens ein Vollzeitarbeitsvertrag während des Ausnahmezustands aktiv ist, haben keinen Anspruch auf die oben genannte Unterstützungen.
  • Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen haben, die alle aufgrund des Ausnahmezustands suspendiert sind, erhalten die oben genannte Unterstützung nur für den Arbeitsvertrag mit dem höchsten Einkommen.

2. Kinderbetreuungsgeld

Personen, die in Karenzurlaub sind, erhalten das Karenzgeld unverändert weiter.

3. Urlaubsgutscheine

Die Urlaubsgutscheine für das Jahr 2020 werden nur auf elektronischem Wege ausgestellt, und die Gültigkeitsdauer der zwischen März 2019 und Dezember 2019 ausgestellten Urlaubsgutscheine verlängert sich bis zum 31. Mai 2021.

4. Aufschub der Zahlung von Kreditraten um 9 Monate

Für Kredite, die bis zum 30. März 2020 gewährt wurden, können Kreditnehmer die Zahlung der Kreditraten bis zum Ende des Ausnahmezustandes aussetzen – maximal neun Monate, jedoch nicht länger als 31.12.2020.

Davon können natürliche und juristische Personen gleichermaßen profitieren. Die Kreditzinsen laufen weiter, der Staat garantiert für die zusätzlich angefallenen Zinsen. Für diese Maßnahme gelten folgende Bedingungen:

• KMUs: nur dann, wenn

  • sie die Notfallsbescheinigung des Wirtschaftsministeriums haben, dass sie ihre Tätigkeit aufgrund einer Entscheidung der Behörden zur Gänze oder teilweise unterbrechen müssen oder die Zahlungseingänge im März um mindestens 25% niedriger waren als die durchschnittlichen Zahlungseingänge in Jänner und Februar 2020, und
  • sie bei Inkrafttreten des Notstandes nicht insolvent waren

• KMUs und Privatpersonen: müssen innerhalb von 45 Tagen eine Antrag stellen, entweder per Mail oder telefonisch. Banken müssen hierfür eigene Telefonnummern einrichten.

Die Durchführungsbestimmungen werden innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung ausgearbeitet.

5. Steuerrabatte für die Zahlung der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer von Unternehmen

Unternehmen, die ihre Einkommenssteuer für das 1. Quartal 2020 innerhalb der gesetzlichen Frist bis inklusive 25. April zahlen, erhalten einen Steuerrabatt:

  • 5% für große Steuerzahler;
  • 10% für kleine und mittlere Steuerzahler.

Dieser Rabatt gilt auch für Steuerzahler, (i) die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben, wenn sie die bis zum

Stichtag zwischen dem 25. April und dem 25. Juni 2020 fällige Steuer zahlen, und (ii) für einige Zahler einkommensähnlicher Steuern für das erste Quartal 2020.

Auch Unternehmen, die statt Einkommenssteuer eine umsatzbezogene Steuer abführen (bei Umsätzen von weniger als 1 Mio. Euro) profitieren von einer 10%-igen Ermäßigung der Steuer für das erste Quartal, wenn diese bis zum 25. April 2020 gezahlt wird.

6. Streichung der Einfuhrumsatzsteuer für Sanitärmaterialien

Unternehmen, die während des Ausnahmezustands und und 30 Tage nach dessen Beendigung Sanitärmaterialien im Zusammenhang mit Covid-19 einführen, müssen Einfuhrumsatzsteuer zahlen.

Die Steuer ist in der Aufstellung sowohl als eingezogene Steuer als auch als abzugsfähige Steuer auszuweisen.

7. Erhöhung des Höchstwerts von Essensgutscheinen

Ab dem 1. April 2020 wird der Höchstwert der Essenskarten von 15,18 Lei auf 20 Lei erhöht.

Quelle: Gesetz Nr. 24/2020 für die Änderung von Art.. 14 des Gesetzes Nr. 165/2018 über die Gewährung von Wertpapieren, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 229 vom 20. März 2020.

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