Änderungen und Vereinfachungen des Programms IMM INVEST

30. April 2020 | Reading Time: 2 Min

Der Regierungsbeschluss Nr. 326/2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 339 am 27. April 2020, ändert die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung 110/2017 über das Programm zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen – IMM INVEST.

Von nun an können kleine und mittlere Unternehmen Kredite oder Kreditlinien für die Finanzierung des Betriebskapitals und von Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000.000 RON kumulieren.

Es wird auch ausdrücklich festgelegt, dass die staatlichen Beihilfen zur Deckung der folgenden Zwecke verwendet werden sollen:

  • die Zahlung der von den Begünstigten des Programms bis zum 31. Dezember 2020 geschuldeten Zinsen
  • Kreditgebühren zur Gänze
  • die Risikoprovision, die für die gesamte Laufzeit des im Rahmen des Programms garantierten Darlehens fällig ist.

Es wurde auch eine Verpflichtung des Nationalen Kreditgarantiefonds für KMUs zur Berechnung der Risikoprovision eingeführt, sowie die Möglichkeit, die ursprünglich vertraglich vereinbarte Laufzeit zu verlängern, zusätzlich zu der Möglichkeit, den Kreditbetrag zu erhöhen (die bislang einzige verfügbare Option).

Laut der neuen Gesetzgebung nehmen unbewegliche und / oder bewegliche Hypotheken auf kreditfinanzierte Vermögenswerte zugunsten des rumänischen Staates, vertreten durch das Finanzministerium, und zugunsten der finanzierende Bank den ersten Rang ein, und zwar für die Gültigkeitsdauer der Garantie oder bis zum Zeitpunkt, in dem die Bank die Garantiezahlung in Anspruch nimmt.

Die de minimis-Erklärung wurde aus der Liste der erforderlichen Dokumente gestrichen, sodass sie bei der Beantragung der Staatshilfe nicht mehr eingereicht werden muss.

In Bezug auf die eidesstattliche Erklärung des Begünstigten muss festgestellt werden:

  • dass die Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form eines Zuschusses erfüllt sind
  • dass die Zulassungskriterien gemäß Art. 3 Abs. (1) Buchstaben a), b) und e) der Verordnung Nr. 110/2017 ebenfalls erfüllt wurden

Darüber hinaus sind aufgrund dieser Änderungen gesetzliche unbewegliche und / oder bewegliche Hypotheken auf durch Kredite finanzierte Vermögenswerte, sowie reale bewegliche Hypotheken auf die Sicherheiteneinlage, im Falle der nicht zeitgerechten Rückzahlung von Zwangsvollstreckungsverfahren befreit.

Daher können die zuständigen Steuerbehörden nicht mit der Zwangsvollstreckung von Begünstigten beginnen, wenn garantierte Kredite nicht rechtzeitig zurückgezahlt werden.

Quelle: Regierungsbeschluss Nr. 326/2020 Änderung und Ergänzung des Regierungsbeschlusses Nr. 282/2020 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung der staatlichen Notstandsverordnung Nr. 110/2017 über das Programm zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen – IMM INVEST, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 339 am 27. April 2020.

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