Änderung der Abgabenordnung

5. Januar 2023 | Reading Time: 2 Min

Nachstehend stellen wir die wichtigsten Änderungen der Abgabenordnung dar:

Körperschaftsteuer

  • Die Anwendung von Steuererleichterungen im Bereich der Körperschaftsteuer für frühkindliche Bildung und Erziehung wird bis inklusive 31. Dezember 2023 ausgesetzt.
  • Während des Aussetzungszeitraums werden Aufwendungen für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kinderkrippen und Kindergärten, die von Steuerzahlern geführt werden, bis zu der auf Sozialaufwendungen anwendbaren Grenze von 5 % in Abzug gebracht.
  • Falls nach der Einreichung des Formulars für die Umschichtung der Körperschaftsteuer für Sponsoring der Betrag der für dieses Jahr fälligen Körperschaftsteuer nach unten korrigiert wird und der für die Umschichtung zur Verfügung stehende Betrag höher ist als der Betrag, der umgeschichtet hätte werden können, schuldet der Steuerzahler die Differenz der an den Staatshaushalt fälligen Körperschaftsteuer. 

Kleinstunternehmensteuer 

  • Die Klarstellungen bezüglich der zusätzlichen für Sponsoring umgeschichteten Beträge gelten auch im Bereich der Kleinstunternehmensteuer.

Gehaltsabhängige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 

  • Die Abgrenzung von Steueranreizen für frühkindliche Bildung und Erziehung wird auf Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge erweitert.
  • Im Jahr 2023 gilt ein Fixbetrag von 200 Lei/Monat von Einkommen aus Gehältern und gehaltsähnlichen Bezügen von Angestellten, die auf der Grundlage eines Vollzeitdienstvertrages tätig sind, am Ort der Grundtätigkeit für den Zweck der Berechnung der Einkommensteuer und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung als nicht steuerpflichtiges Einkommen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
    1. Die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts gemäß dem einzelnen Dienstvertrag, exklusive Boni und sonstige Zuwendungen, entspricht der Höhe des durch Regierungsbeschluss festgelegten garantierten Bruttomindestlohns im jeweiligen Land, der in dem für das jeweilige Einkommen relevanten Monat in Kraft ist.
    2. Das Bruttoeinkommen aus Löhnen und Gehältern gemäß demselben einzelnen Dienstvertrag für denselben Monat liegt nicht über RON 4.000.
  • Die in Punkt a. festgelegte Bedingung gilt nicht als erfüllt, wenn das gemäß dem einzelnen Dienstvertrag festgelegte monatliche Bruttogrundgehalt zwischen dem 9. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 reduziert wird.
  • Die steuerliche Maßnahme erstreckt sich auch auf Dienstnehmer im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor, die nicht in den Genuss der diesen Kategorien zur Verfügung stehenden Steueranreize kommen. Die Maßnahme kann auch auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern und ähnliche Einkommen angewandt werden, die auf Basis einer Dienstleistungsbeziehung bezogen werden.
  • Die steuerliche Maßnahme gilt für zwischen Jänner und Dezember 2023 bezogene Einkommen.

Umsatzsteuer 

  • Die Frist für die Aussetzung der Einreichung der Meldungen 392A, 392B und 393 wird bis 31. Dezember 2023 erstreckt.
  • Ab 1. Jänner 2023 werden die USt-Vereinfachungsmaßnahmen auch auf den steuerpflichtigen Händler ausgedehnt, der im Rahmen des Mechanismus für den zentralisierten Einkauf von Elektrizität zum Alleinabnehmer wird.

Quelle: Notverordnung Nr. 168/2022 der rumänischen Regierung zu mehreren steuerlichen/budgetpolitischen Maßnahmen, die Erstreckung einiger Fristen sowie zur Abänderung und Ergänzung einiger normativer Akte, veröffentlicht am 8. Dezember 2022

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