Änderung der Steuerverfahrensordnung

13. September 2022 | Reading Time: 2 Min

• Der von den Steuerbehörden auf elektronischem Wege (z.B. mittels Virtual Private Space)
herausgegebene und übermittelte Steuerverwaltungsakt gilt an dem Datum als zugestellt, da das
Dokument dem Steuerzahler zur Verfügung gestellt wird (bisher galt eine Frist von 15 Tagen ab
dem Datum der Übermittlung der Dokumente).
• Das Finanzministerium weist nicht gebietsansässigen natürlichen Personen in der Eigenschaft als
Gründer, Gesellschafter, Partner oder Verwalter einer Gesellschaft, die einen Antrag auf
Eintragung im Handelsregister gestellt hat, eine Steueridentifikationsnummer zu und registriert
diese für steuerliche Zwecke, ausgenommen in Fällen, wo sie bereits für steuerliche Zwecke
registriert sind, und informiert das rumänische Handelsregister über diese Tatsache spätestens
am Tag nach Eintragung der Gesellschaft. Bisher sah die Gesetzgebung keine Verpflichtung zur
Meldung der steuerlichen Registrierung vor.
• Der Vorbehalt einer späteren Überprüfung wird nur dann widerrufen, wenn die gesetzliche
Verjährungsfrist für das Recht, Besteuerungsansprüche geltend zu machen, abgelaufen ist, oder
wenn die steuerliche Situation Gegenstand einer Prüfung durch die Steuerbehörden war, wofür
ein Steuerprüfungsbericht/Überprüfungsbericht und ein Steuerbescheid ausgestellt wurden.
• Die Dauer der Steuerprüfung für nicht gebietsansässige Steuerzahler ist mit 180 Tagen festgelegt.
• Nach Benachrichtigung der Strafermittlungsbehörden endet die Steuerprüfung lediglich für jene
Verpflichtungen, die als Strafvergehen gelten (und welche der zuständigen Steuerbehörde
gemeldet wurden), bzw. nur für jene Steuerperioden, die Gegenstand der Benachrichtigung waren.
• Außerdem führen die neuen Änderungen auch die Verpflichtung der zentralen Steuerbehörde
sowie der lokalen Steuerbehörde ein, auf ihren Websites eine Liste von Steuerzahlern zu
veröffentlichen, die ihre steuerlichen Verpflichtungen erklärt und beglichen haben, und die keine
offenen Verpflichtungen aufweisen. Diese Liste wird vierteljährlich bis zum letzten Tag des ersten
Monats des auf das Berichtsquartal folgenden Quartals veröffentlicht.
Diese Änderungen treten am 3. September 2022 in Kraft.

Quelle: Verordnung Nr. 31 über die Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 207/2015 betreffend die
Steuerverfahrensordnung, in der am 31. August 2022 veröffentlichten Fassung.

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