Änderungen der Abgabenordnung

6. Oktober 2021 | Reading Time: 3 Min

Ertragsteuer 

  • Es wurden Klarstellungen betreffend das Beginndatum der Steuerperiode für ausländische Rechtsträger, die den Ort ihrer aktiven Geschäftsführung in Rumänien haben, eingeführt.
  • Die Regeln für die Anwendung der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie wurden ergänzt. Konkret sind die Bestimmungen dann anzuwenden, wenn die Mutter-/Tochtergesellschaft – entsprechend der nationalen Gesetzgebung – Ertragsteuer oder eine sonstige der Ertragsteuer entsprechende Steuer in Rumänien bezahlt.
  • Mit 1. Jänner 2022 wird die Abzugsfähigkeitsgrenze für Aufwendungen bei Wertberichtigungen für uneinbringliche Forderungen von 30 % auf 50 % angehoben.
  • Die Steuer auf Dividenden, die ausgeschüttet, aber bis Ende des Jahres, in dem die Ausschüttung genehmigt wurde (zuvor: des Jahres, in dem der Jahresabschluss genehmigt wurde) nicht bezahlt wurden, muss erklärt und bis zum 25. Jänner des Folgejahres entrichtet werden.
  • Für Steuerzahler, die das Vorauszahlungssystem für die Körperschaftsteuer sowie die in Art. 1 der Regierungsnotverordnung Nr. 153/2020 vorgesehenen steuerlichen Anreize (für die Beibehaltung/Erhöhung des Eigenkapitals) anwenden, basiert der Vorauszahlungsbetrag für das erste Quartal eines jeden Geschäftsjahres auf dem Buchgewinn für diesen Zeitraum. Diese Bestimmungen gelten ab dem ersten Quartal des Geschäftsjahres 2022. 

Einkommensteuer

  • Steuerzahler, die Einkommen aus der Überlassung der Nutzung von Gütern beziehen (ausgenommen Einkommen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Güter sowie Einkommen aus der Vermietung von in Privatbesitz befindlichen Zimmern für touristische Zwecke), können sich unter bestimmten Bedingungen dafür entscheiden, ihr Nettoeinkommen unter Verwendung des realen Systems ausgehend von den Buchhaltungsunterlagen bestimmen zu lassen.
  • Die Steuer auf Dividenden ist zu erklären und bis 25. Jänner des Jahres nach der Ausschüttung zu bezahlen, falls die Dividenden nicht bis Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde (zuvor: des Jahres, in dem der Jahresabschluss genehmigt wurde) bezahlt wurden.
  • Ab dem Einkommen für September können sich Arbeitgeber, die rumänische Steuerin- oder -ausländer sind, laut europäischer Sozialversicherungsgesetzgebung für die Berechnung, Einbehaltung und Zahlung verpflichtender Sozialversicherungsbeiträge für natürliche Personen entscheiden, die ein Gehalt von gebietsfremden Dritten beziehen.

Quellensteuer 

  • Für Dividenden, die an Steuerausländer ausgeschüttet, aber bis Ende des Jahres, in dem sie genehmigt wurden (zuvor: des Jahres, in dem der Jahresabschluss genehmigt wurde) nicht bezahlt wurden, ist die Steuer auf Dividenden zu erklären, einzubehalten und bis zum 25. Jänner des Folgejahres zu bezahlen.
  • Die in die nationale Gesetzgebung übertragenen Bestimmungen der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie wurden dahingehend ergänzt, dass eine Erleichterung gewährt wird, wenn beide Gesellschaften Körperschaftsteuer oder eine der Ertragsteuer entsprechende Steuer bezahlen.
  • Die Anwendbarkeit von Steuererleichterungen auf Dividenden wurde ausgeweitet auf Zahlungen an juristische Personen, die in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Island, Liechtenstein oder Norwegen ansässig sind, vorausgesetzt dass der Empfänger der Dividenden zum Zeitpunkt der Zahlung mindestens ein Jahr lang zumindest 10 % der Anteile am rumänischen Einkommenszahler gehalten hat.
  • Die Verpflichtung zur Vorlage einer jährlichen informativen Erklärung liegt beim Einkommenszahler (mit Ausnahme von Gehaltszahlern), auch in jenen Fällen, wo die vom Steuerausländer zu zahlende Steuer vom Einkommenszahler übernommen wird.

Umsatzsteuer

  • Das Konzept des „Fernverkaufs von Gegenständen aus Drittgebieten oder Drittstaaten“ wurde infolge der auf europäischer Ebene umgesetzten neuen Bestimmungen eingeführt. Gleichzeitig wurde die Definition für den „Fernverkauf von Gegenständen“ angepasst.
  • Gebietsfremde Steuerzahler, die aufgrund einer festen Niederlassung in Rumänien niedergelassen sind, müssen sich für Umsatzsteuerzwecke in Rumänien registrieren, wenn sie das One-Stop-Shop-System anwenden wollen.

Quelle: Regierungsverordnung Nr. 8/2021 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 227/2015 (Abgabenordnung) in dem am 31. August 2021 veröffentlichten Format

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