Änderungen der geltenden Normen für den Abzug von F&E-Ausgaben und die Einrichtung des Nationalen Sachverständigenregisters (REXCD)

18. November 2022 | Reading Time: 2 Min

Im Oktober wurden von den Behörden zwei neue Erlässe veröffentlicht, in denen die Anwendung von in der Abgabenordnung vorgesehenen Steuervergünstigungen für F&E-Tätigkeiten klargestellt wird. Die neuen Bestimmungen gelten mit Wirkung ab 1. Januar 2023. Sie enthalten Folgendes:

  • Die Bedingungen, die F&E-Tätigkeiten erfüllen müssen, damit sie für Steuervergünstigungen in Frage kommen, wurden dahingehend aktualisiert, (i) dass sie im Rahmen eines Projekts mit folgenden Informationen vorgelegt werden müssen: Zweck und Ziele des Projekts, Bereich der F&E, Zeitrahmen für das Projekt, eingesetzte Ressourcen, Projektbudget, Kategorie des Ergebnisses der F&E-Tätigkeit sowie eine Beschreibung des innovativen Charakters des Projekts; (ii) dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um Tätigkeiten im Bereich der angewandten Forschung und/oder der technologischen Entwicklung handeln muss. Zur technologischen Entwicklung zählen auch experimentelle Entwicklungsaktivitäten.
  • Um die in der Abgabenordnung vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, können die Steuerzahler (mit Ausnahme großer Steuerzahler) eine Bescheinigung ihrer Tätigkeit durch einen beim REXCD eingetragenen Sachverständigen beantragen. Große Steuerzahler sind verpflichtet, eine solche Bescheinigung durch einen beim REXCD eingetragenen Sachverständigen zu beantragen.
  • Die Einrichtung des RECXD wurde bereits genehmigt, und laut Pressemeldungen seitens der Behörden wird das Register am 1. Jänner 2023 den Betrieb aufnehmen.
  • Um eine solche Bescheinigung zu erhalten, beantragt der Steuerzahler ein Gutachten, und die staatliche Behörde für Forschung und Entwicklung bestellt dafür einen Sachverständigen.
  • Falls der Steuerzahler nach Abgabe des Gutachtens durch den bestellten Experten Einwände erhebt, leiten die Behörden ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. Das Schlichtungsverfahren endet damit, dass sich die Parteien auf eine Änderung des Gutachtens einigen.
  • Nach Fertigstellung des Gutachtens wird die Bescheinigung des Sachverständigen binnen 10 Werktagen ausgestellt, wenn die Schlussfolgerung des Gutachtens positiv ausfällt. Das Dokument wird bei Beantragung der in der Abgabenordnung vorgesehenen Steuervergünstigungen bei der Steuerbehörde verwendet.
  • In der Folge können die Behörden ungeachtet der Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens eine Prüfung des Begutachtungsverfahrens lediglich zwecks Feststellung allfälliger Verfahrensmängel einleiten. Sollten Verfahrensmängel festgestellt werden, wird das Gutachten erneut überprüft.

Quelle: Gemeinsame Verordnung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Forschung, Innovation und Digitalisierung Nr. 3265/21453/2022 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Ministeriums für öffentliche Finanzen und des Ministeriums für nationale Bildung und wissenschaftliche Forschung Nr. 1056/4435/2016 zur Genehmigung der Normen für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungskosten bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses, veröffentlicht am 4. Oktober 2022 

Verordnung des Ministeriums für Forschung, Innovation und Digitalisierung Nr. 21578/2022 zur Einrichtung des Nationalen Sachverständigenregisters für die Bescheinigung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (REXCD), die Auswahlmethodik für das Sachverständigengremium und die Verfahrensregeln für die Erstellung von Gutachten im Hinblick auf die Bescheinigung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, veröffentlicht am 31. Oktober 2022

Newsletter Steuern Oktober 2022
Ihre Ansprechpersonen