Änderungen der Steuerverfahrensordnung

6. Oktober 2021 | Reading Time: 4 Min

Regulierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für SAF-T-Meldungen

  • SAF-T-Meldungen erfolgen in Form einer informativen Erklärung, wobei es sich zugleich um ein Dokument handelt, das der Prüfung durch die Steuerbehörden unterliegt.
  • Die Nichteinreichung der SAF-T-Datei oder eine unrichtige bzw. unvollständige Einreichung wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Verpflichtende Registrierung im virtuellen privaten Raum (VPS)                 

  • Ab 1. März 2022 wird die Registrierung in dem vom Finanzministerium/ANAF entwickelten elektronischen Kommunikationssystem für Steuerzahler, Rechtsträger, Vereine und andere Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit sowie für natürliche Personen, die in freien Berufen tätig sind oder einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, verpflichtend. 

USt.-Rückvergütung 

  • Der Umsatzsteuerrückvergütungsmechanismus mit nachfolgender Steuerprüfung wird auf alle Kategorien von Steuerzahlern ausgeweitet, wobei vom Gesetz bestimmte Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen sind, ähnlich wie bei dem durch Regierungsnotverordnung Nr. 48/2020 genehmigten Verfahren. Diese Bestimmung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. 

Regeln für die Umschuldung von Zahlungen 

  • Es wurden Sonderregeln für die Umschuldung der Zahlung von Steuerverpflichtungen eingeführt, und zwar für den Fall der Übertragung von Vermögenswerten, des steuerlichen Wohnsitzes und/oder einer über eine ständige Niederlassung ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, für die Rumänien das Recht auf die Einhebung von Körperschaftsteuer verliert.
  • Ab dem 1. Jänner 2022 wird die vereinfachte Umschuldung von Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten zu einer dauerhaften Maßnahme. 

Steueramnestie 

  • Steuerzahler, die zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 29. März 2021 einer Steuerprüfung unterzogen wurden und nach dem 14. Mai 2020, jedoch spätestens am 31. Jänner 2022 einen Steuerbescheid erhalten haben, können von der Löschung von Zinskosten und Strafzahlungen betreffend die vor dem 31. März 2020 fälligen Kapitalbeträge profitieren.
  • Die Löschung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit der Bedingung der vollständigen Begleichung (auf welche Art auch immer) der im Steuerbescheid festgelegten budgetären Hauptverpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist und mit Einreichung des Löschungsantrags bis spätestens 31. Jänner 2022.

Quelle: Regierungsverordnung Nr. 11/2021 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 2017/2015 über die Steuerverfahrensordnung und zur Regelung der verschiedenen steuerlichen Maßnahmen, wie am 31. August 2021 veröffentlicht. 

Weitere Gesetzesänderungen 

  • Die methodischen Normen für die Anwendung der Abgabenordnung wurden ergänzt, um die Bestimmungen für Steuerzahler umzusetzen, die Dienstleistungen für nicht steuerpflichtige Personen erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen durchführen und die eine der drei verfügbaren Sonderregelungssysteme (EU-OSS, Nicht-EU-OSS oder IOSS) anwenden möchten. 

Quelle: Beschluss Nr. 928/2021 zur Abänderung und Ergänzung von Titel VII der methodischen Normen für die Anwendung von Gesetz Nr. 227/2015 (die Abgabenordnung), genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016 in der am 14. September 2021 veröffentlichten Fassung.

  • Das Verfahren zur Umschuldung der zum 31. Dezember 2020 ausständigen budgetären Hauptverpflichtungen und budgetären Nebenverpflichtungen, die bis zum Datum der Ausstellung der Steuerregistrierungsbestätigung noch nicht bezahlt wurden, wurde genehmigt. Dies geschieht infolge der Verlängerung des Anwendungszeitraums vom 31. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021, eingeführt durch Regierungsverordnung Nr. 6/2019 im März 2021.
  • Erinnerung: Zur Beantragung einer Umschuldung der Verpflichtungen ist dem Finanzamt bis 30. September 2021 eine Mitteilung vorzulegen. 

Quelle: Verordnung des Finanzministers Nr. 764/2021 zur Abänderung und Ergänzung der Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 2810/2019 zur Genehmigung des Verfahrens für die Anwendung von Maßnahmen zur Umschuldung von zum 31. Juli 2020 ausständigen Budgetverpflichtungen, in der am 14. September 2021 veröffentlichten Fassung

  • Es wurde ein Verordnungsentwurf veröffentlicht, der Klarstellungen betreffend die Einreichung der Standard-Auditdatei Steuer (SAF-T), die Mustermeldung sowie die Einreichfristen und -termine für Steuerzahler zur Einreichung der SAF-T-Meldung enthält.
  • Die Meldepflicht je nach Steuerzahler-Kategorie wurde wie folgt näher erläutert:

– 1. Jänner 2022 für große Steuerzahler

– 1. Jänner 2023 für mittelgroße Steuerzahler

– 1. Jänner 2025 für kleine Steuerzahler

– Am Datum der Eintragung für neu gegründete Steuerzahler, wobei die tatsächliche Einreichung der informativen Erklärung am letzten Tag des auf die Berichtsperiode folgenden Monats zu erfolgen hat

  • Es wurde eine Nachfrist von 3 Monaten für Steuerzahler mit vierteljährlichen Meldepflichten (für die erste Berichtsperiode) bzw. ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten für die ersten 5 Berichtsperioden für große Steuerzahler mit monatlichen Meldepflichten vorgeschlagen. Im letzteren Fall wird die Nachfrist kontinuierlich verkürzt, beginnend mit 6 Monaten für den ersten Berichtsmonat bis hin zu einer Verringerung auf 2 Monate in der fünften Berichtsperiode.

Quelle: Verordnungsentwurf über das Wesen der Informationen, die der Steuerzahler/Zahler in der Standard-Auditdatei Steuer anzugeben hat, die Mustermeldung, das Einreichverfahren sowie die Einreichfristen und den/die Termin/e, zu denen die Kategorien von Steuerzahlern/Zahlern die Standard-Auditdatei Steuer in der am 16. September 2021 veröffentlichten Form einreichen müssen.

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