Anreize für die Zahlung lokaler Steuern und Zollsteuer

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3.1. Verlängerung der Frist für lokale Steuern

Verlängerung der Zahlungsfrist für Steuern auf Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge vom 31. März auf den 30. Juni 2020 (die von den Behörden gegebenenfalls gewährten Erleichterungen bleiben bestehen).

Quelle: Notverordnung 29/2020 betreffend verschiedene finanzielle und steuerliche Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 230 am 21. März 2020.

Letzte Aktualisierung: 6 Mai 2020

3.2. Streichung der Einfuhrumsatzsteuer für Sanitärmaterialien

Unternehmen, die während des Ausnahmezustands und und 30 Tage nach dessen Beendigung Sanitärmaterialien (z.B. (i) denaturiertes Ethanol, das zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet und von Importeuren eingeführt wird, die im Besitz von Endverwendungsgenehmigungen sind; (ii) Maschinen, die zur Herstellung von Schutzmasken verwendet werden) im Zusammenhang mit Covid-19 einführen, sind für diese Importe von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Die Steuer ist in der Aufstellung sowohl als eingezogene Steuer als auch als abzugsfähige Steuer auszuweisen.

Unabhängig davon dürfen Inhaber von Steuerlagern, die zur Herstellung alkoholischer Getränke berechtigt sind, nun Ethanol denaturieren. Dies gilt für einen Zeitraum, der 15 Tage nach dem Ende des Ausnahmezustands endet, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. Einreichung eines Antrags bei der Zollbehörde).

Quelle: Notverordnung 33/2020 betreffend verschiedene steuerliche Maßnahmen und die Änderung verschiedener normativer Rechtsakte, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 260 am 30. März 2020.

Letzte Aktualisierung: 6 Mai 2020

3.3. Bis zum 14. August 2020 können Gemeinden die folgenden Erleichterungen für Steuern und Abgaben auf Gebäude einführen, die für wirtschaftliche Aktivitäten genutzt wurden, die im Ausnahmezustand ganz oder teilweise unterbrochen waren:

  • eine Ermäßigung der jährlichen Steuern und Abgaben auf Nichtwohngebäude, die natürlichen oder juristischen Personen gehören, um bis zu 50% und
  • Befreiung von der Zahlung der monatlichen Steuer auf Gebäude durch Konzessionäre, Mieter, Inhaber des Rechts zur Nutzung eines öffentlichen oder privaten Eigentums des Staates oder der administrativ-territorialen Einheiten.

Um von diesen Möglichkeiten profitieren zu können, müssen die Steuerzahler bis zum 15. September 2020 einen konkreten Antrag, eine eigenverantwortliche Erklärung und gegebenenfalls eine Kopie der Notfallsbescheinigung des Wirtschaftsministeriums einreichen. 

Quelle: Notverordnung. 69/2020 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung sowie über die Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen, wie im Amtsblatt, Teil I, Nr. 393, am 14. Mai 2020 veröffentlicht

3.4. Im Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis zum 31. August 2020 sind die Gebühren und Mieten für die Nutzung öffentlicher Bereiche für Reklametafeln, auf denen kommerzielle Werbung angezeigt wird, nur für die Dauer der tatsächlichen Nutzung zu zahlen.

Bis zum 14. August 2020 können die Gemeinderäte beschließen, Nutzern, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbrochen haben, Ausnahmen von der Zahlung dieser Verbindlichkeiten zu gewähren.

Um von dieser Befreiung zu profitieren, haben die Unternehmen bis zum 15. September 2020 Zeit, den entsprechenden Antrag, eine eidesstattliche Erklärung, eine Kopie ihrer Notstandsbescheinigung (falls zutreffend) und verschiedene andere Belege einzureichen.

Quelle: Notverordnung. 69/2020 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung sowie über die Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen, wie im Amtsblatt, Teil I, Nr. 393, am 14. Mai 2020 veröffentlicht

Letzte Aktualisierung: 20 Mai 2020

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