Aufhebung verschiedener steuerlicher Verpflichtungen

25. Mai 2020 | Reading Time: 1 Min

Alle Kategorien von Steuerzahlern können unter bestimmten Bedingungen von der Aufhebung von Nebensteuerverbindlichkeiten profitieren, abhängig von der Art der ausstehenden Hauptsteuerschuld, d.h.

  • Zum 31. März 2020 ausstehende Hauptsteuerverbindlichkeiten
  • Steuerpflichten, die von Steuerzahlern zusätzlich durch berichtigte Erklärungen angemeldet werden
  • Hauptsteuerverbindlichkeiten mit einer Zahlungsfrist vom 31. März 2020, die jedoch vor diesem Datum beglichen wurden
  • Hauptsteuerverbindlichkeiten mit einer Zahlungsfrist bis zum 31. März 2020, individualisiert durch Steuerveranlagungsentscheidungen
  • zum 31. März 2020 ausstehende lokale Steuerverpflichtungen sowie Steuerverpflichtungen gegenüber anderen öffentlichen Institutionen / Behörden.

Steuerzahler, die von diesen Steueranreizen profitieren möchten, sollten die Steuerbehörde spätestens am Einreichungstermin für Anträge auf Aufhebung von Steuerverbindlichkeiten, d. H. am 15. Dezember 2020, benachrichtigen.

Für Steuerzahler, die die Steuerbehörde ordnungsgemäß informiert haben, gilt Folgendes:

  • Die Zahlung von stornierbaren Nebensteuerverbindlichkeiten wird im Hinblick auf die Stornierung aufgeschoben
  • Die erzwungene Eintreibung der Steuerverbindlichkeiten, für die die Zahlung zurückgestellt wurde, wird entweder nicht eingeleitet oder ausgesetzt
  • Steuerverbindlichkeiten, für die die Zahlung zurückgestellt wurde, bleiben entweder bis zu dem Zeitpunkt ausstehend, an dem ein Antrag auf Löschung von Nebenverbindlichkeiten bearbeitet wird, oder für den Fall, dass der Steuerzahler keinen Antrag auf Löschung seiner Nebensteuerverbindlichkeiten stellt, bis 15. Dezember 2020.

Das Verfahren zur Tilgung dieser Steuerverbindlichkeiten muss innerhalb von 30 Tagen ab dem 14. Mai 2020 genehmigt werden.

Quelle: Notverordnung. 69/2020 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung sowie über die Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen, wie im Amtsblatt, Teil I, Nr. 393, am 14. Mai 2020 veröffentlicht

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