Aufrufen der höheren Gewalt gegenüber KMUs

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In laufenden Verträgen (außer Leasingverträgen und Verträgen mit Versorgungsunternehmen), die von kleinen oder mittleren Unternehmen geschlossen werden, kann höhere Gewalt gegen sie nur nach dem Versuch geltend gemacht werden, den Vertrag neu zu verhandeln, um ihn aufgrund des Ausnahmezustands anzupassen.

Höhere Gewalt im Sinne der vorliegenden Notverordnung wird als unvorhersehbarer, absolut unabwendbarer und unvermeidlicher Umstand angesehen, der sich aus einem Vorgehen der Behörden bei der Anwendung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ergibt und Auswirkungen auf die Tätigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen hat, womit sie die vom Wirtschaftsministerium ausgestellte Notfallsbescheinigung erhalten können. Die Vermutung der höheren Gewalt kann von einer interessierten Partei durch Beweismittel angefochten werden. Der unvorhersehbare Charakter wird anhand des Zeitpunkts beurteilt, zu dem das betroffene Rechtsverhältnis begonnen hat

Die Maßnahmen der Behörden gemäß dem Gesetz zur Feststellung des Ausnahmezustands gelten als nicht unvorhersehbar. 

Quelle: Notverordnung 29/2020 über wirtschaftliche und fiskalische Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 230 am 21. März 2020. 

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020

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