Die Frist für die Abgabe der Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Gesetz 129/2019 zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird um 3 Monate ab dem Datum der Beendigung des Ausnahmezustands verlängert. Während des Ausnahmezustands wird die Einreichung dieser Erklärung ausgesetzt.
Quelle: Notverordnung 29/2020 über wirtschaftliche und fiskalische Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 230 am 21. März 2020.
Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020