Aufschub von Mietzahlungen

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Während des Ausnahmezustands können kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise aufgrund von Entscheidungen der Behörden eingestellt haben und die über eine vom Wirtschaftsministerium ausgestellte Notfallsbescheinigung verfügen, Mietzahlung für ihren Haupt- oder Nebensitz sowie Zahlungen an Versorgungsunternehmen – für Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet – aufschieben.

Dies gilt auch für Berufe, die Dienstleistungen von öffentlichem Interesse erbringen (Notare, Anwälte, Gerichtsvollzieher), sowie für Hausarztpraxen und Zahnarztpraxen, wenn sie höchstens 20 Personen beschäftigen und direkt von den von angeordneten Maßnahmen betroffen sind.

Quelle: Notverordnung. 29/2020 über wirtschaftliche und fiskalische Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 230 vom 21. März 2020. 

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020

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