Behörden erlassen neue Bestimmungen bezüglich des Früherziehungsfreibetrags

11. Mai 2021 | Reading Time: 1 Min

Die Behörden haben vor kurzem eine Reihe von Änderungen im Bereich der Früherziehung eingeführt: 

  • Der Betrag der im Zeitraum November 2020 bis März 2021 über die Körperschaftsteuer hinaus angefallenen Aufwendungen für Früherziehung ist vom Betrag der einbehaltenen Lohnsteuer, der fälligen Mehrwertsteuer oder fälligen Verbrauchsteuer – in dieser Reihenfolge – in Abzug zu bringen, und zwar auf der Grundlage einer Berichtigungserklärung.
  • Die Berichtigungserklärung muss bis 25. April 2021 vorgelegt werden, wobei folgende Ausnahmen gelten:
  1. Steuerpflichtige mit einem modifizierten Steuerjahr müssen ihre Berichtigungserklärungen bis 25. August 2021 oder bis zum 25. Tag des auf das Ende des modifizierten Steuerjahres folgenden sechsten Monats einreichen.
  2. Steuerpflichtige, die das Vorauszahlungssystem anwenden, müssen ihre Berichtigungs­erklärungen – je nach Gegebenheit – bis zum 25. März 2022 oder 25. Juni 2022 einreichen.

Quelle: Notverordnung Nr. 30/2021 betreffend verschiedene steuerliche Maßnahmen, veröffentlicht am 21. April 2021.

 

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