Die Behörden haben vor kurzem eine Reihe von Änderungen im Bereich der Früherziehung eingeführt:
- Der Betrag der im Zeitraum November 2020 bis März 2021 über die Körperschaftsteuer hinaus angefallenen Aufwendungen für Früherziehung ist vom Betrag der einbehaltenen Lohnsteuer, der fälligen Mehrwertsteuer oder fälligen Verbrauchsteuer – in dieser Reihenfolge – in Abzug zu bringen, und zwar auf der Grundlage einer Berichtigungserklärung.
- Die Berichtigungserklärung muss bis 25. April 2021 vorgelegt werden, wobei folgende Ausnahmen gelten:
- Steuerpflichtige mit einem modifizierten Steuerjahr müssen ihre Berichtigungserklärungen bis 25. August 2021 oder bis zum 25. Tag des auf das Ende des modifizierten Steuerjahres folgenden sechsten Monats einreichen.
- Steuerpflichtige, die das Vorauszahlungssystem anwenden, müssen ihre Berichtigungserklärungen – je nach Gegebenheit – bis zum 25. März 2022 oder 25. Juni 2022 einreichen.
Quelle: Notverordnung Nr. 30/2021 betreffend verschiedene steuerliche Maßnahmen, veröffentlicht am 21. April 2021.
Newsletter Steuern & Recht April 2021