Die Behörden haben bestimmte aktive Unterstützungsmaßnahmen für Dienstnehmer und Dienstgeber eingeführt.

5. Juni 2020 | Reading Time: 3 Min

Mit Notverordnung Nr. 92/2020 hat die rumänische Regierung bestimmte aktive Unterstützungsmaßnahmen für Dienstnehmer und Dienstgeber eingeführt. Obwohl bereits seit 29. Mai 2020 in Kraft, werden diese Erleichterungen erst im Einklang mit Regeln, die auf Anordnung des Präsidenten des staatlichen Arbeitsamts festzulegen sind, effektiv gewährt.

  1. Förderungen für Dienstgeber mit Angestellten, deren Dienstverträge ausgesetzt wurden 

Ab 1. Juni 2020 können Dienstgeber mit Angestellten, deren Dienstverträge aufgrund einer vorübergehenden Unterbrechung oder Reduzierung der Tätigkeit während des Ausnahme- bzw. Alarmzustands ausgesetzt wurden (technische Arbeitslosigkeit), unabhängig davon, ob sie in dieser Zeit in den Genuss der geförderten technischen Arbeitslosenunterstützung gekommen sind, drei Monate lang eine Unterstützung in Anspruch nehmen, im Rahmen derer ein Teil ihrer Gehaltskosten aus dem Budget der Arbeitslosenversicherung rückerstattet wird, und zwar zu einem Satz von 41,5% des Bruttogrundgehalts entsprechend der betroffenen Dienstverhältnisse, jedoch nicht mehr als 41,5% des durchschnittlichen Bruttoverdiensts, der gemäß Gesetz Nr. 6/2020 im staatlichen Sozialversicherungsbudget für 2020 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist.

Dienstgeber profitieren von der Rückerstattung der erwähnten Beträge nur in Bezug auf jene Angestellten, deren Dienstverträge während des Ausnahme- bzw. Alarmzustands mindestens 15 Tage lang ausgesetzt waren.

Die Dienstgeber sind verpflichtet, das Dienstverhältnis mit ihren Angestellten bis zum 31. Dezember 2020 aufrechtzuerhalten, ausgenommen im Fall von Saisonarbeitern oder in Fällen, wo die Beendigung des einzelnen Dienstvertrags aus Gründen erfolgt, die der Dienstgeber nicht zu verantworten hat.

Gemäß dem Verfahren für diese Unterstützungsmaßnahme zahlen die Dienstgeber zuerst die Gehälter ihrer Angestellten zur Gänze, bevor sie bis zum 25. eines jeden Monats nach dem Ende des Berichtszeitraums monatliche Anträge auf Rückerstattung stellen.

Mustervorlagen der erforderlichen Dokumente werden in den kommenden Tagen durch Verordnung des Präsidenten des staatlichen Arbeitsamtes genehmigt. 

  1. Förderungen für Dienstgeber, die bestimmte Kategorien von Arbeitslosen beschäftigen 

Dienstgeber, die im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 auf Vollzeitbasis und ohne Befristung Personen im Alter von über 50 Jahren beschäftigen, die aus Gründen, für die sie nicht verantwortlich sind, während des Ausnahme- bzw. Alarmzustandes arbeitslos geworden sind, und die beim Bezirksarbeitsamt oder beim Arbeitsamt der Gemeinde Bukarest arbeitslos gemeldet sind, erhalten für jeden Beschäftigten aus dieser Kategorie 12 Monate lang monatlich 50% des Gehalts, jedoch nicht mehr als RON 2.500.

Ähnlich erhalten Dienstgeber, die im selben Zeitraum auf Vollzeitbasis und ohne Befristung Personen im Alter zwischen 16 und 29 Jahren beschäftigen, die beim Bezirksarbeitsamt oder beim Arbeitsamt der Gemeinde Bukarest arbeitslos gemeldet sind, für jeden Beschäftigten aus dieser Kategorie 12 Monate lang monatlich 50% des Gehalts, jedoch nicht mehr als RON 2.500.

Die an die Dienstgeber unter den oben angeführten Bedingungen ausgezahlten Beträge können nicht mit anderen von den Bezirksarbeitsämtern bzw. der Gemeinde Bukarest gewährten Förderungen kumuliert werden.

Die Berechnung des oben erwähnten Zeitraums von 12 Monaten basiert auf dem Einstellungsdatum, wobei die Dienstgeber verpflichtet sind, das Dienstverhältnis für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten ab dem Datum der Einstellung aufrechtzuerhalten. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt wird, sind die erhaltenen Beträge zusammen mit den damit verbundenen Zinsen an das betreffende Arbeitsamt rückzuerstatten.

Das Verfahren für die Gewährung der oben beschriebenen Beträge wird in den kommenden Tagen durch Verordnung des Präsidenten des staatlichen Arbeitsamtes genehmigt.

Quelle: GEO Nr. 92/2020 über die Festlegung aktiver Unterstützungsmaßnahmen für Dienstnehmer und Dienstgeber im Zusammenhang mit der durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursachten Epidemie sowie über die Abänderung verschiedener normativer Akte, wie am 29. Mai 2020 im Amtsblatt Nr. 459 veröffentlicht.

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