Die neuen Regelungen betreffend den Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen verschoben werden

14. Dezember 2020 | Reading Time: 2 Min

Am 23. November 2020 verabschiedete die rumänische Regierung Notverordnung Nr. 203/2020, worin diverse Aspekte von Anfragen bezüglich des Aushangs von Angeboten für den Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb bebauter Gebiete, die bis 13. Oktober 2020 vorgelegt und derzeit bearbeitet werden, klargestellt wurden.

Dementsprechend können landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb bebauter Gebiete, die Gegenstand einer Anfrage bezüglich Aushang eines Verkaufsangebots sind, die bis 13. Oktober 2020 bei den örtlichen Behörden in der territorialen Verwaltungseinheit, in der sich das Grundstück befindet, eingereicht wurde, bis 31. Jänner 2021 im Einklang mit den vor Inkrafttreten von Gesetz Nr. 175/2020 geltenden Regelungen veräußert werden.

Notverordnung Nr. 203/2020 sieht Folgendes vor:

  • Anfragen bezüglich Aushang eines Verkaufsangebots und Anfragen bezüglich Mitteilung der Annahme des besagten Angebots, die innerhalb von 30 Tagen nach Aushang desselben vom Vorkaufsrechtsinhaber zusammen mit den relevanten Nachweisdokumenten vorgelegt wurden, werden unter Berücksichtigung der Vorkaufsrechte der Miteigentümer, Mieter/Pächter, Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie des rumänischen Staates (über die staatliche Immobilienagentur) – in dieser Reihenfolge – zu denselben Kosten und zu den gleichen Bedingungen bearbeitet, wobei die Angebote bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 30 Hektar durch die endgültige Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, nachstehend als „zentrale Struktur“ bezeichnet, oder durch die Landkreisdirektionen für Landwirtschaft, nachstehend als „territoriale Strukturen“ bezeichnet, bei Grundstücken mit einer Fläche von unter 30 Hektar bestätigt werden.
  • Falls die Inhaber von Vorkaufsrechten nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Aushang des Verkaufsangebots eine Absicht kundgetan haben, das angebotsgegenständliche Land zu kaufen, stellt die örtliche Behörde in der territorialen Verwaltungseinheit, in der sich das Grundstück befindet, eine Bestätigung bezüglich des freien Verkaufs aus.

Der Abschluss von Kaufverträgen über den Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt ohne die Auflage, sonstige Bedingungen zu erfüllen, wobei der öffentliche Notar erforderlichenfalls lediglich die folgenden Dokumente einfordert:

  1. von der zentralen Struktur oder den territorialen Strukturen ausgestellte endgültige Genehmigungen
  2. die Bestätigung des freien Verkaufs, ausgestellt von der örtlichen Behörde der territorialen Verwaltungseinheit, in der sich das Grundstück befindet
  3. diverse andere Genehmigungen.

Daher treten die neuen restriktiven Regelungen, die durch Gesetz Nr. 175/2020 eingeführt werden, wie im Artikel Neue Regelungen und Einschränkungen betreffend den Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen dargelegt, erst am 31. Jänner 2021 in Kraft.

Quelle: Notverordnung Nr. 203/2020 über diverse Maßnahmen zur Regulierung des Verkaufs von landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb bebauter Gebiete, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1,132 vom 25. November 2020.

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