Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten und Vorlage der Umwelterklärung 2021  

10. Februar 2021 | Reading Time: 2 Min

  1. Neuigkeiten: Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten 2021 
  • Unternehmen, Vereine und Stiftungen, die ausschließlich von natürlichen Personen gebildet werden, sind nicht mehr verpflichtet, eine Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten vorzulegen. In allen übrigen Fällen müssen Unternehmen nach der Eintragung im Firmenbuch oder, wann immer Änderungen der Daten des wirtschaftlich Berechtigten eintreten, weiterhin eine solche Erklärung vorlegen.
  • Für Unternehmen, die vor dem 21. Juli 2019 gegründet wurden, wurde die Frist zur Vorlage von Erklärungen über die wirtschaftlich Berechtigten aufgrund der Pandemie erstreckt, wobei diese Erklärungen nunmehr innerhalb von 90 Tagen ab Ende des Ausnahmezustands entweder online oder per Post einzureichen sind.
  • Gemäß GEO Nr. 191/2020 müssen NGOs ihre wirtschaftlich Berechtigten immer dann melden, wenn sich deren Daten ändern.
  • Wirtschaftlich Berechtigte müssen auch im Zuge der Eintragung von Treuhandverträgen offengelegt werden.
  • Das Register für wirtschaftlich Berechtigte nimmt am 14. Februar 2021 seinen Betrieb auf, und jeder kann gegen Bezahlung einer bestimmten Gebühr und ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen, entsprechende Information vom Handelsregister einholen.

2. Neuigkeiten: Vorlage der Umwelterklärung 

Die Umweltfondsverwaltung (AFM) hat vor kurzem bekanntgegeben, dass es bis einschließlich März 2021 weiterhin möglich sein wird, Erklärungen bezüglich finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Umweltfonds in Papierform einzureichen.

Ab April 2021 sind diese Erklärungen ausschließlich auf elektronischem Wege einzureichen, beginnend mit der Erklärung für den Berichtszeitraum März 2021 (Einreichfrist: 26. April 2021).

Im Einklang mit der Verordnung des Umweltministeriums Nr. 591/2017 kann die Umwelterklärung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich eingereicht werden.

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