Fristerstreckung für diverse Steuererleichterungen und Aufschub der jüngsten Änderungen

11. Januar 2021 | Reading Time: 1 Min

Am 31. Dezember wurden diverse Gesetzesänderungen eingeführt, die in erster Linie mit der Erstreckung bestimmter Fristen und einem Aufschub der jüngsten Änderungen zusammenhängen.

Einige der wichtigeren Änderungen finden Sie nachstehend.

  1. Anträge auf Aufhebung von Nebenpflichten im Zusammenhang mit zum 31. März 2020 ausständigen steuerlichen Verpflichtungen können bis 31. März 2021 eingereicht werden.
  1. Anträge auf die durch RNV Nr. 181/2020 eingeführte Umschuldung von Steuerverbindlichkeiten können bis 31. März 2021 eingereicht werden.
  1. Bis 31. März 2021 ist die Umsatzsteuer von den Behörden bei Durchführung nachfolgender Steuerprüfungen basierend auf Risikobewertungen rückzuerstatten.
  1. Die Erleichterung betreffend die Umstrukturierung steuerlicher Verpflichtungen, wie durch Verordnung Nr. 6/2019 eingeführt, gilt auch für sämtliche bis 31. Dezember 2020 fälligen Steuerverpflichtungen.
  1. Zinsaufwendungen und Geldbußen für die verspätete Entrichtung der Raten im Rahmen eines neu angesetzten Zahlungsplans für Steuerverbindlichkeiten werden erst mit Ablauf der neuen Frist 31. März 2021 fällig.
  1. Im ersten Quartal 2021 sind auf bestimmte Tätigkeiten (HoReCa-Sektor) keine Steuern fällig.
  1. Der Wegfall der Grenze von 30 % auf die Absetzbarkeit von Aufwendungen bei Pauschalwertberichtigung tritt 2022 in Kraft.
  1. Umsatzsteuersatz von 5 %: die Anhebung der Obergrenze auf EUR 140.000 für Lieferungen im Bereich des Wohnbaus tritt 2022 in Kraft.

Quelle: Notverordnung Nr. 226/2020 betreffend diverse steuerliche und budgetäre Maßnahmen, die Abänderung und Ergänzung verschiedener normativer Akte sowie die Erstreckung diverser Fristen.

Tax Flash 06.01.2021
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