Am 31. Dezember wurden diverse Gesetzesänderungen eingeführt, die in erster Linie mit der Erstreckung bestimmter Fristen und einem Aufschub der jüngsten Änderungen zusammenhängen.
Einige der wichtigeren Änderungen finden Sie nachstehend.
- Anträge auf Aufhebung von Nebenpflichten im Zusammenhang mit zum 31. März 2020 ausständigen steuerlichen Verpflichtungen können bis 31. März 2021 eingereicht werden.
- Anträge auf die durch RNV Nr. 181/2020 eingeführte Umschuldung von Steuerverbindlichkeiten können bis 31. März 2021 eingereicht werden.
- Bis 31. März 2021 ist die Umsatzsteuer von den Behörden bei Durchführung nachfolgender Steuerprüfungen basierend auf Risikobewertungen rückzuerstatten.
- Die Erleichterung betreffend die Umstrukturierung steuerlicher Verpflichtungen, wie durch Verordnung Nr. 6/2019 eingeführt, gilt auch für sämtliche bis 31. Dezember 2020 fälligen Steuerverpflichtungen.
- Zinsaufwendungen und Geldbußen für die verspätete Entrichtung der Raten im Rahmen eines neu angesetzten Zahlungsplans für Steuerverbindlichkeiten werden erst mit Ablauf der neuen Frist 31. März 2021 fällig.
- Im ersten Quartal 2021 sind auf bestimmte Tätigkeiten (HoReCa-Sektor) keine Steuern fällig.
- Der Wegfall der Grenze von 30 % auf die Absetzbarkeit von Aufwendungen bei Pauschalwertberichtigung tritt 2022 in Kraft.
- Umsatzsteuersatz von 5 %: die Anhebung der Obergrenze auf EUR 140.000 für Lieferungen im Bereich des Wohnbaus tritt 2022 in Kraft.
Quelle: Notverordnung Nr. 226/2020 betreffend diverse steuerliche und budgetäre Maßnahmen, die Abänderung und Ergänzung verschiedener normativer Akte sowie die Erstreckung diverser Fristen.