Personen, die Karenzgeld oder Zahlungen für die frühzeitige Beendigung des Karenzurlaubs erhalten, profitieren weiterhin von diesen Transferzahlungen, unter den Bestimmungen der Notverordnung 32/2020.
Quelle: Notsverordnung 32/2020 über die Änderung und Vervollständigung der Notverordnung 30/2020 zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte sowie zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich des Sozialschutzes im Kontext der durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus bestimmten epidemiologischen Situation und zur Einführung eines zusätzlichen Sozialschutzes Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 260 am 30. März 2020.
Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020