Klarstellung betreffend Jahresabschluss und Organisation des Rechnungswesens

16. März 2021 | Reading Time: 2 Min

Diverse legislative Änderungen und Ergänzungen des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991 wurden am 24. Februar 2021 vorgenommen.

Einige der wichtigeren Änderungen sind nachstehend beschrieben.

  1. Die Verpflichtung, ihr eigenes Rechnungswesen zu organisieren und zu führen, trifft nun auch ausländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit über eine/mehrere Betriebsstätte/n in Rumänien wahrnehmen, sowie ausländische juristische Personen mit Sitz der effektiven Geschäftsführung in Rumänien.
  1. Eine allgemeine Bestandsaufnahme der zu Beginn des Jahres gehaltenen Aktiva, Passiva und Beteiligungspapiere ist mindestens einmal im Lauf des Geschäftsjahres von ausländischen juristischen Personen durchzuführen, die eine Geschäftstätigkeit über eine/mehrere Betriebsstätte/n in Rumänien wahrnehmen, sowie von ausländischen juristischen Personen, die ihren effektiven Geschäftsführungssitz in Rumänien haben.
  1. Auch im Fall einer Umwandlung ist die Durchführung einer allgemeinen Bestandsaufnahme von Aktiva, Passiva und Beteiligungspapieren verpflichtend.
  1. Im Rahmen von Fusionierungen, Spaltungen/Umwandlungen oder Liquidationen durchgeführte Transaktionen sind von ausländischen juristischen Personen, die eine Tätigkeit über eine/mehrere Betriebsstätte/n in Rumänien wahrnehmen, sowie ausländische juristische Einheiten, die ihren effektiven Geschäftsführungssitz in Rumänien haben, auf der Grundlage der entsprechenden in diesen Situationen aufgesetzten Dokumente zu verbuchen.
  1. Die folgenden Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren:
  • Abschlüsse und Halbjahresberichte
  • Jahresabschlüsse
  • Konzernjahresabschluss
  • Zwischenabschlüsse
  1. Den Abschlüssen sind folgende Unterlagen beizulegen:
  • Lageberichte
  • Prüfungsberichte oder Prüfungsausschussberichte
  • Berichte über Zahlungen an Regierungen, sofern von den Rechnungslegungsvorschriften verlangt
  • Vorschläge zur Ausschüttung rechnerischer Gewinne oder zur Abdeckung rechnerischer Verluste
  1. Konsolidierten Jahresabschlüssen haben folgende Unterlagen beizuliegen:
  • Lageberichte
  • Prüfungsberichte
  • Berichte über Zahlungen an Regierungen, sofern von den Rechnungslegungsvorschriften verlangt
  1. Es wurden neue Praktiken eingeführt, die als Verstöße betrachtet werden können, während an jenen Praktiken, die bereits als Verstöße gelten, Änderungen vorgenommen wurden.
  1. Die bei Nichteinhaltung der die Erstellung und Vorlage von Abschlüssen regelnden Bestimmungen auferlegten Geldstrafen wurden angepasst.
  1. Je nach Dauer des Verzugs bei Vorlage der Abschlüsse kommen folgende Geldstrafen zur Anwendung:
  • zwischen RON 300 und RON 1.000 für Verzögerungen zwischen 1 und 15 Werktagen
  • zwischen RON 1.000 und RON 3.000 für Verzögerungen zwischen 16 und 30 Werktagen
  • zwischen RON 1.500 und RON 4.500 für Verzögerungen über 30 Werktage hinaus
  1. Die Feststellung von Verstößen und die Anwendung der entsprechenden Geldstrafen erfolgen durch Personen, die Steuerinspektions- und Finanzkontrollfunktionen innehaben, sowie durch Personal aus anderen dem Finanzministerium angehörenden Strukturen, d.h. der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde, die durch Verordnung des Finanzministers oder Anordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde eingerichtet wurden.

Quelle: Notverordnung Nr. 13 vom 24. Februar 2021 betreffend Anpassungen und Ergänzungen des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991.

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