Klarstellungen hinsichtlich der jüngsten steuerrechtlichen Änderungen  

16. März 2021 | Reading Time: 1 Min

Die Behörden haben vor kurzem eine Reihe steuerrechtlicher Änderungen/Klarstellungen vorgenommen, und zwar: 

Ertragsteuer 

  • Aufwendungen, die im Rahmen von Transaktionen mit in einem in Anhang I[1] aufscheinenden Staat ansässigen Personen verbucht werden, sind nicht abzugsfähig, wenn diese Transaktionen keinen wirtschaftlichen Zweck aufweisen
  • Aufwendungen, die im Rahmen von Transaktionen mit in einem in Anhang II[2] aufscheinenden Staat ansässigen Personen verbucht werden, sind abzugsfähig

Umsatzsteuer

  • Die Schwelle für das USt.-System nach Rechnungsinkasso (RON 4.500.000) ist nunmehr auf jene gemäß der Artikel von Titel VII der Abgabenordnung abgestimmt.
  • Personen, welche die Schwelle von RON 2.250.000 im Monat Jänner 2021 überschritten haben, jedoch unter dem Grenzbetrag von RON 4.500.000 geblieben sind, werden nicht aus dem Verzeichnung steuerpflichtiger Personen, die das USt.-System nach Rechnungsinkasso anwenden, gestrichen
  • Die bisherigen Bestimmungen betreffend Immobilienpreise, auf die der 5%ige USt.-Satz zur Anwendung kommt (d.h. RON 450.000) bleiben in Kraft

Quelle: Notverordnung Nr. 13/2021 betreffend die Abänderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung und das Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, wie am 24. Februar 2021 veröffentlicht.

[1] Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union

[2] Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union

Newsletter Steuern & Recht Februar 2021
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