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Kleinstunternehmen, die öffentliche Einrichtungen oder andere öffentliche Stellen unterstützen, können die entsprechenden Beträge von der Einkommenssteuer abziehen. Sie sind nicht verpflichtet, sich im Register der Kultinstitutionen zu registrieren, für bisher als einzige solche Steuerabzüge in Anspruch nehmen konnten.
Quelle: Notverordnung 48/2020 betreffend verschiedene finanzielle und steuerliche Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 319 am 16. April 2020
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2020