Während der Dauer einer Suspendierung fallen Mitarbeiter weiterhin unter das Krankenversicherungsbeitragssystem.
Ab dem 1. Juni 2020 sind die Arbeitgeber daher verpflichtet, die Krankenversicherungsbeiträge für suspendierte Arbeitnehmer in Höhe des nationalen Mindestbruttogehalts anzugeben und zu zahlen (sofern die betreffenden Arbeitnehmer während des genannten Monats keine Arbeitseinkommen haben).
Quelle: Notverordnung. 69/2020 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung sowie über die Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen, wie im Amtsblatt, Teil I, Nr. 393, am 14. Mai 2020 veröffentlicht