Kurzarbeit – vorteilhafte Maßnahmen für Unternehmen

21. April 2021 | Reading Time: 3 Min

Gesetz Nr. 58/2021 über die Zustimmung zu Regierungsnotverordnung Nr. 211/2020 betreffend die Verlängerung der Anwendung einiger im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verabschiedeten sozialen Schutzmaßnahmen sowie zur Abänderung von Regierungsnotverordnung Nr. 132/2020 („Gesetz Nr. 58/2021“) wurde im Amtsblatt Nr. 345 vom 5. April 2021 veröffentlicht und trat am 8. April 2021 in Kraft.

Im Folgenden sind die wichtigsten Gesetzesänderungen angeführt:

Arbeitgeber können die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer nun um bis zu 80 % der in den einzelnen Dienstverträgen vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit verkürzen; zuvor lag dieser Prozentsatz bei 50 %.

Die Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber mit Zustimmung der für die Kollektivvertragsverhandlungen zuständigen Gewerkschaft oder, sofern es keine Gewerkschaft gibt, gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern beschlossen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme ist zunächst die Zustimmung der Gewerkschaft oder der Arbeitnehmervertreter, sofern derartige Organe vorhanden sind, erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer auf diese Weise ändern, wann immer er dies für erforderlich hält, jedoch müssen derartige Änderungen stets begründet werden und dürfen nur innerhalb der mit der Gewerkschaft oder den Arbeitnehmervertretern vereinbarten Grenzen erfolgen.

Die Höhe des für die Kurzarbeit verfügbaren Zuschusses beträgt 75 % des monatlichen Bruttogrundgehalts entsprechend der Arbeitszeitverkürzung. Dieser Betrag kann vom Arbeitgeber durch Beträge ergänzt werden, die den Unterschied zwischen dem Grundgehalt für die betreffende Arbeitsstelle ausmachen, die jedoch nicht vom Staat rückerstattet werden.

Solange die Kurzarbeit gilt, ist es untersagt, neue Mitarbeiter einzustellen, um gleiche oder ähnliche Tätigkeiten durchzuführen wie jene, die normalerweise von den in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmern durchgeführt werden, oder einen Subunternehmer einzusetzen, um die Tätigkeiten der in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer durchzuführen. Diese Regel gilt auf Ebene der Tochterfirma, Zweigstelle oder sonstiger Niederlassungen, wo die Kurzarbeit eingeführt wurde.

Ausnahmsweise ist es gestattet, Arbeitnehmer einzustellen, um jene zur ersetzen, deren Arbeitszeiten verkürzt wurden, vorausgesetzt deren individuelle Dienstverträge enden rechtmäßig infolge einer Entlassung aus mit dem Arbeitnehmer zusammenhängenden Gründen oder infolge einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber kann beschließen, Kurzarbeit einzuführen, und er kann eine Rückerstattung in Höhe des bezahlten Zuschusses beantragen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Maßnahme betrifft zumindest 10 % der Belegschaft;
  2. die Einführung der Kurzarbeit wird durch einen mindestens zehnprozentigen Umsatzrückgang im Monat vor Anwendung der Maßnahme – oder längstens in dem dem Monat vor Anwendung der Maßnahme vorausgehenden Monat – im Vergleich zum selben Monat oder monatlichen Durchschnitt im Jahr vor Ausrufung des Notstands/Alarm- bzw. Ausnahmezustands, also 2019, begründet.

Für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. Jänner und dem 15. März 2020 mit zumindest einem Angestellten gegründet wurde, bezieht sich der Umsatzrückgang ausnahmsweise auf den Monat vor Anwendung der Maßnahme.

Falls Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir von TPA verfügen über ein Team von 7 Rechtsanwälten, die Ihnen beim Umsetzungsverfahren für die oben beschriebene sogenannte „Kurzarbeit“ sowie bei allen anderen während des derzeitigen Ausnahmezustands verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen behilflich sein können.

Legal Flash 19.04.2021
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