Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft während des Ausnahmezustands, der aufgrund von Covid-19 am 21. März beschlossen wurde.

21. März 2020 | Reading Time: 8 Min

I. Am 21. März wurde im rumänischen Amtsblatt eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft während des wegen Covid-19 ausgerufenen Ausnahmezustands veröffentlicht. Dazu gehören:

1. Das Finanzministerium vergibt Staatsgarantien für Kredite oder Kreditlinien, die von KMUs zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgenommen werden. Die Garantie beläuft sich auf bis zu 80% der Kreditsumme (bis 90% bei Kleinunternehmen und Kleinstunternehmen). Der Höchstwert der Kredite darf den Durchschnitt der Ausgaben des Unternehmens der letzten beiden Geschäftsjahre nicht übersteigen und ist auf 5 Mio. RON (bzw. 500.000 RON oder 1 Mio. RON für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen) begrenzt. Bei Krediten für Investitionen beträgt der Höchstwert der Finanzierung 10 Mio. RON.

Die Laufzeit für Kredite für die laufenden Betriebsausgaben wird auf 36 Monate begrenzt (erweiterbar um weitere 36 Monate), für Investitionen auf 120 Monate.

Das Finanzministerium subventioniert die Kreditzinsen bis zum 31. März 2021 (wird eventuell um 2 Jahre verlängert).

Allfällige ausstehende Steuern und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt werden aus den im Rahmen dieses Programms gewährten Krediten getilgt.

2. Für steuerliche Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notverordnung fällig und bei Beendigung der im Ausnahmezustand geltenden Maßnahmen noch nicht gezahlt wurden, werden keine Verzugszinsen und Sanktionen gemäß der Steuerverfahrensordnung angewendet. Diese Maßnahme bleibt für weitere 30 Tage aufrecht, nachdem der Ausnahmezustand beendet wurde.

3. Steuerpflichtige, die vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Grundlage der Gewinne des Vorjahres leisten, können die Steuervorauszahlungen 2020 auf der Grundlage des tatsächlich für jedes Quartal 2020 zu versteuernden Gewinns ansetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

4. Verlängerung der Zahlungsfrist für Steuern auf Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge vom 31. März auf den 30. Juni 2020 (die von den Behörden gegebenenfalls gewährten Erleichterungen bleiben bestehen).

5. Die Fristen für die Einreichung von Notifizierungen bzw. Anträgen betreffend die Umstrukturierung von Steuerschulden wurden auf den 31. Juli bzw. den 30. Oktober 2020 verschoben.

Zur kurzen Erinnerung: Steuerzahler (überwiegend juristische Personen) können von einer Umstrukturierung ihrer Schulden gegenüber dem Staatshaushalt (sowohl Hauptbeträge als auch Verzugszinsen und Sanktionen), die zum 31. Dezember 2018 offen waren,  profitieren, wenn diese nicht zum Zeitpunkt der Ausstellung der Steuerbescheinigung gezahlt wurden und wenn sie sich auf 1 Mio. RON oder mehr belaufen.

6. Aussetzen oder Nichteinleitung von Zwangsvollstreckungen durch die Finanzbehörden.

7. Aufschub der Zahlung von Miete und Versorgungsunternehmen für Firmensitz und weitere Niederlassungen

Während des Ausnahmezustands können kleine und mittlere Unternehmen (entsprechend den gesetzlichen Größenkriterien), die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise aufgrund der Entscheidungen der zuständigen Behörden unterbrechen müssen und die über die  vom Wirtschaftsministerium ausgestellte Notfallsbescheinigung verfügen, ihre Zahlungen an Versorgungsbetriebe – Strom-, Erdgas-, Wasser-, Telefon- und Internetdienste – sowie Mietzahlungen für eingetragene Unternehmenssitze aufschieben.

8. Der Aufschub von Zahlungen an Versorgungsbetriebe und von Miezahlungen sind auch für Berufe vorgesehen, die Dienstleistungen von öffentlichem Interesse erbringen (Notare, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher), weiters für Hausärzte und die Zahnarztpraxen, in deren Räumlichkeiten maximal 20 Personen  ihre  Tätigkeit ausüben und  die von den durch die Behörden zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Maßnahmen unmittelbar beeinträchtigt werden. Die Kriterien  für die Auswahl der Begünstigten dieser Maßnahme werden in einem späteren Regierungsbeschluss detailliert beschrieben.

9. Antrag auf Anwendung höherer Gewalt in laufenden Verträgen kleiner und mittlerer Unternehmen

In laufenden Verträgen (außer betreffend Mieten und Versorgungsunternehmen), die von kleinen und mittleren Unternehmen geschlossen werden, kann die höhere Gewalt gegen sie erst nach dem Versuch geltend gemacht werden, den Vertrag neu auszuhandeln, um seine Klauseln aufgrund des Ausnahmezustands anzupassen.

Höhere Gewalt im Sinne der vorliegenden Notverordnung wird als unvorhersehbarer, absolut unabwendbarer und unvermeidlicher Umstand definiert, der sich aus einer Maßnahme der Behörden im Zusammenhang mit der der Prävention und Kontrolle der COVID-19-Pandemie ergibt, der die Tätigkeit eines KMU beeinträchtigt und der durch die vom Wirtschaftsministerium ausgestellte Bescheinigung über die Notsituation festgestellt wird. Die Vermutung kann von der interessierten Partei durch Beweismittel aufgehoben werden. Der unvorhersehbare Charakter wird anhand des Zeitpunkts beurteilt, zu dem das betroffene Rechtsverhältnis begonnen hat. Die von den Behörden gemäß dem Gesetz zur Feststellung des Ausnahmezustands getroffenen Maßnahmen werden nicht als unvorhersehbar angesehen.

  1. Verschiebung der Abgabe der Erklärung über den tatsächlichen Begünstigten

Die Frist für die Abgabe der Erklärung über den tatsächlichen Begünstigten gemäß Gesetz Nr. 129/2019 zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche verlängert sich ab dem Datum der Beendigung des Ausnahmezustands um 3 Monate. Während der Dauer des Ausnahmezustand wird die Einreichung ausgesetzt.

11. Besondere Maßnahmen bei vorübergehender Unterbrechung oder Einschränkung der Tätigkeit des Arbeitgebers

Laut Arbeitsgesetz hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder anderen ähnlichen Gründen vorübergehend zu unterbrechen oder zu verringern.Eine vorübergehende Unterbrechung oder Einstellung der Tätigkeit auf Initiative des Arbeitgebers führt zur Aussetzung einzelner Arbeitsverträge ohne Zustimmung der Arbeitnehmer und ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während des gegenwärtigen Ausnahmezustands werden für die Dauer der Aussetzung einzelner Arbeitsverträge auf Initiative des Arbeitgebers im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit die den Arbeitnehmern gewährten Einkommen auf 75% des bisherigen Grundgehalts gekürzt. Maximal 75% des durchschnittlichen nationalen Bruttoeinkommens (in Höhe von aktuell RON 5.429) werden aus dem staatlichen Budget für Arbeitslosenunterstützung gezahlt.Dieses Einkommen unterliegt der normalen Berechnung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme des Sozialbeitrags für Arbeitslosigkeit (2,25%).

Arbeitgeber können diese Bestimmungen nutzen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

–        Sie unterbrechen ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erlassenen Entscheidungen für die Dauer des Ausnahmezustands und verfügen über eine vom Wirtschaftsministerium ausgestellte Notfallsbescheinigung.

–       – Sie reduzieren ihre Aktivitäten aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie und verfügen nicht über die finanzielle Kapazität, alle Gehälter ihrer Mitarbeiter zu zahlen. Dies wird auf der Grundlage einer eigenverantwortlichen Erklärung des Administrators des Unternehmens gerechtfertigt, aus der hervorgeht, dass die Summer der Zahlungseingänge (nicht der Umsatz) im Monat vor Einreichung dieser Erklärung im Vergleich zum durchschnittlichen Zahlungseingang von Januar bis Februar 2020 um mindestens 25% gesunken ist. Arbeitgeber, die in diese Kategorie fallen, können die oben genannten Einrichtungen für bis zu 75% ihrer Arbeitnehmer mit aktiven Arbeitsverträgen nutzen.

Um das Arbeitslosengeld erhalten zu können, reicht der Arbeitgeber bei den örtlichen Arbeitsämtern per e-mail einen Antrag ein, dem die Begründung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt ist. Die Unterlagen werden im laufenden Monat zur Zahlung der für den Vormonat geltenden Gehälter eingereicht, und die Erstattung aus dem Staatshaushalt erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen.

II. Gesetz Nr. 19/2020 

Das Gesetz Nr. 19/2020 über die Gewährung von arbeitsfreien Tagen an Eltern, damit diese ihre Kinder im Falle der vorübergehenden Schließung von Bildungseinrichtungen betreuen können, trat am 17. März 2020 in Kraft.

Zu den Umständen, unter denen Eltern von arbeitsfreien Tagen profitieren können, gehören generell Unwetter und andere von den zuständigen Behörden gemeldete Extremsituationen. Diese freien Tage werden nur einem Elternteil oder Alleinerziehenden gewährt, wenn entsprechende Begründungen vorgelegt werden können.

Die Anzahl der den Eltern gewährten freien Tage wird durch Regierungsbeschluss für jede der oben genannten Situationen individuell festgelegt. Während des aktuellen Ausnahmezustands sind die freien Tage, die für einen der Elternteile gezahlt werden, die Arbeitstage bis zur Beendigung des verordneten Ausnahmezustands, mit Ausnahme der Arbeitstage während der Schulferien.

Die Eltern können diese freien Tage für den gesamten Zeitraum, für den die Behörden Bildungseinrichtungen schließen, in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • sie haben Kinder bis 12 Jahre oder Kinder mit Behinderungen bis 18 Jahre, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind
  • und ihre berufliche Tätigkeit ist nicht Heimarbeit oder Telearbeit

Die Definition des Elternteils umfasst auch Alleinerziehende in einer Familie mit nur einem Elternteil, die Person, die zur Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind bestimmt ist, sowie den Elternteil oder den gesetzlichen Vertreter der erwachsenen Person mit Behinderungen, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht, wenn sich der wie oben definierte Elternteil in einer oder mehreren der folgenden Situationen befindet:

– Kinderbetreuungsurlaub;

– Urlaub oder unbezahlter Urlaub;

– er ist ein persönlicher Assistent eines der betreuten Kinder;

– sein Arbeitsvertrag wurde wegen vorübergehender Unterbrechung der Tätigkeit des Arbeitgebers ausgesetzt;

– Der andere Elternteil befindet sich in einer der oben genannten Situationen.

– Der andere Elternteil erhält kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen.

Die gleichen Bestimmungen gelten unter bestimmten Bedingungen auch für die Eltern oder gesetzlichen Vertreter von Kindern mit schweren Behinderungen, die nicht in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, sowie für die Eltern oder gesetzlichen Vertreter, die die erwachsene Person mit schweren Behinderungen betreuen

Diese Bestimmungen gelten für alle Beschäftigten aus dem öffentlichen und privaten Sektor mit Ausnahme bestimmter Sektoren (Energie-, Nuklear-, Sanitär- und Sozialhilfezentren, Telekommunikation, Radio, öffentliches Fernsehen, öffentlicher Verkehr, sanitäre Einrichtungen sowie Erdgas, Elektrizität, Wärme- und Wasserversorgung). Für diese Berufsgruppen können arbeitsfreie Tage nur mit Zustimmung des Arbeitgebers gewährt werden.

Die Höhe der für jeden freien Tag gewährten Einkommen entspricht 75% des für einen Arbeitstag gezahlten Gehalts, jedoch nicht mehr als 75% des durchschnittlichen Bruttogehalts in Rumänien (5.429 RON für 2020).

Die Zulage unterliegt der Berechnung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge Das Einkommen ist vom Arbeitgeber zu zahlen, und anschließend wird der vom Elternteil erhaltene Nettobetrag aus dem Garantiefonds des Staatshaushalts erstattet. Jede Verwendung von Beträgen, die aus dem Staatshaushalt erstattet werden, für andere Zwecke als die Zahlung von Personalkosten ist strafbar.

Für die Erstattung der obengenannte Einkommen reicht der Arbeitgeber bei den örtlichen Arbeitsämtern innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zahlung der Beiträge und Steuern im Zusammenhang mit der Beihilfe einen Antrag und die vorgeschriebenen Unterlagen ein. Die Unterlagen für die Erstattung  der Beträge können per E-Mail oder auf andere Weise eingereicht werden, und die Beträge werden den Arbeitgebern innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag der Einreichung der Unterlagen erstattet.

III. TPA hilft Ihnen beim Ausfüllen der Formulare

Da all die oben genannten Maßnahmen zur Folge haben, dass unzählige Formulare ausgefüllt werden müssen, bieten wir Ihnen Unterstützung mit unserer Automatisierungssoftware von UiPath an. Wenn Sie uns ein Excel-Formular mit den Daten Ihrer Mitarbeiter und den übrigen Informationen zusenden, die für das Komplettieren der Formulare benötigt werden, und darüber hinaus die zu auszufüllende Formularvorlage, dann können wir für Sie in kurzer Zeit alle Formulare für alle Ihre Mitarbeiter ausfüllen und Ihnen – oder direkt jedem einzelnen Ihrere Mitarbeiter – zusenden.

Für nähere Einzelheiten kontaktieren Sie uns bitte unter automatizare@tpa-group.ro

COVID-19 Legal and Tax Flash no. 2_21.03.2020
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