Neue Änderungen des Arbeitsgesetzbuches  

16. Oktober 2020 | Reading Time: 2 Min

Am 3. Oktober 2020 traten neue Änderungen des Arbeitsgesetzbuches in Kraft, unter anderem die Einführung optionaler Vergleichsverfahren bei individuellen Arbeitskonflikten.

Hier die wichtigsten Änderungen:

I. Auf Arbeitsrecht spezialisierte externe Berater

Ein Dienstgeber und dessen Dienstnehmer können während der Verhandlung, des Abschlusses oder der Änderung eines einzelnen Dienstvertrages oder während einer Vergleichsverhandlung bei einem individuellen Arbeitskonflikt die Hilfe eines auf Arbeitsrecht spezialisierten externen Beraters oder eines Vertreters der Gewerkschaft, deren Mitglied sie sind, in Anspruch nehmen.

Die Parteien können auch eine Vertraulichkeitsvereinbarung betreffend sämtliche Informationen, die vor Abschluss des einzelnen Dienstvertrages, der Ausfertigung der Dienstvereinbarung oder dem Vergleichsverfahren bereitgestellt wurden, unterzeichnen.

II. Vergleichsverfahren

Die Parteien können im Dienstvertrag – oder durch einen Zusatz zum Dienstvertrag – eine Sonderklausel vereinbaren, wonach jeder einzelne Arbeitskonflikt einvernehmlich mittels Vergleichsverfahren geregelt wird, wobei ein auf Arbeitsrecht spezialisierter externer Berater hinzugezogen wird, der auf neutrale, unparteiische und vertrauliche Weise agiert.

Die Zahlung des Honorars für den externen Berater ist von den Parteien zu vereinbaren.

Alle verfahrensrelevanten Bedingungen betreffend die Lösung des individuellen Arbeitskonflikts werden während des Vergleichsverfahrens ausgesetzt.

Die Parteien können auf einen Vergleich verzichten, wenn keine Lösung erzielt wird, die die Interessen beider Parteien zufriedenstellt; in diesem Fall können sie das zuständige Gericht zur endgültigen Beilegung des Konflikts anrufen.

III. Disziplinarverfahren

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sehen nun ausdrücklich vor, dass der Dienstgeber eine Person (einen auf Arbeitsrecht spezialisierten externen Berater) ernennen oder einen Ausschuss zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens einberufen kann.

Um die ersten Ermittlungen im Disziplinarverfahren einzuleiten, erhält der Dienstnehmer eine schriftliche Vorladung vom Ausschussvorsitzenden oder vom externen Berater unter Angabe von Gegenstand, Datum, Uhrzeit und Ort des Treffens. Der Dienstnehmer hat ein ausdrückliches Recht auf Unterstützung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten externen Berater.

IV. Organisation von Personalwesen und Lohnverrechnung

Der Dienstgeber hat das Recht auf Organisation seines Personalwesens und seiner Lohnverrechnung durch

  • Durchführung bestimmter Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens
  • Bestellung eines oder mehrerer Dienstnehmer, denen er über ihre Stellenbeschreibungen Aufgaben im Zusammenhang mit Personalwesen und Lohnverrechnung zuweist
  • Beauftragung von auf Personalwesen und Lohnverrechnung spezialisierten externen Dienstleistern in Absprache mit einem Experten für Arbeitsrecht.

Quelle: Gesetz Nr. 213/2020 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 53/2003, Das Arbeitsgesetzbuch, wie am 30. September 2020 im rumänischen Amtsblatt, Teil I, Nr. 893, veröffentlicht.

Newsletter Recht September 2020
Ihre Ansprechpersonen