Neue Anwendungsregeln für das Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche

9. April 2021 | Reading Time: 5 Min

Verordnung Nr. 37/2021 zur Genehmigung der Anwendungsnormen der Bestimmungen von Gesetz Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung trat am 9. März 2021 in Kraft, wodurch die bestehenden Anwendungsregeln außer Kraft gesetzt wurden. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen durch die neue Verordnung angeführt:

  1. Berichtseinheiten

Die folgenden Gruppen wurden ebenfalls in die Kategorie der Berichtseinheiten aufgenommen:

  • autorisierte Schätzer, die beim Nationalen Verband Autorisierter Rumänischer Schätzer registriert sind, bei der Kammer der Steuerberater registrierte Steuerberater, sowie Unternehmen, die (direkt oder über andere Personen, mit welchen die betreffende Person verbunden ist) eine (erhebliche) Unterstützung oder Beratung zu steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Haupttätigkeit bereitstellen (wie in Art. 5 Abs. (1) lit. e) des Gesetzes vorgesehen); weiters aufgenommen werden jene Unternehmen, welche die in Art 5 Abs. (1) lit. e) des Gesetzes angeführten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit CAEN Code 7022 wahrnehmen;
  • Immobilienmakler und Bauträger, auch wenn sie als Vermittler im Rahmen der Vermietung von Immobilien fungieren, jedoch nur im Hinblick auf Transaktionen, bei welchen der Wert der monatlichen Miete dem Gegenwert in Lei von mindestens 10.000 Euro entspricht, einschließlich jener Unternehmen, welche die in Art. 5 Abs. (1) lit. h) des Gesetzes angeführten Tätigkeiten im Einklang mit den CAEN Codes 6831 und 4110 ausüben – in Art. 5 Abs. (1) lit. h) des Gesetzes vorgesehene Unternehmen;
  • E-Wallet-Anbieter, die vom Finanzministerium autorisiert sind;
  • Bereitsteller von Börsendienstleistungen zwischen virtuellen Währungen und Fiat-Währungen, die vom Finanzministerium autorisiert sind;
  • die freien Berufe, sofern sie Dienstleistungen für Kapitalgesellschaften oder Trusts erbringen;
  • Personen, die mit Kunstwerken handeln oder im Bereich des Kunsthandels als Vermittler tätig sind, auch wenn diese Tätigkeit von Kunstgalerien und Auktionshäusern wahrgenommen wird, sofern der Wert der Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen den Gegenwert in Lei von mindestens 10.000 Euro repräsentiert (Art. 5 Abs. (1) lit. j) des Gesetzes); auch jene Unternehmen sind davon umfasst, welche die in Art. 5 Abs. (1) lit. j) des Gesetzes angeführten Tätigkeiten im Einklang mit den CAEN Codes 4778, 4779, 4791, 4799 und 9003 ausüben;
  • Personen, die Kunstwerke hinterlegen oder verkaufen oder im Kunsthandel als Vermittler fungieren, sofern diese Tätigkeit in Freihandelszonen ausgeübt wird und der Wert der Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen den Gegenwert in Lei von mindestens 10.000 Euro repräsentiert (Art. 5 Abs. (1) lit. k) des Gesetzes). Auch jene Unternehmen sind umfasst, welche die in Art. 5 Abs. (1) lit. k) des Gesetzes angeführten Tätigkeiten wahrnehmen.

2. Innenrevision

Gemäß den neuen Bestimmungen der Anwendungsnormen sind regulierte Unternehmen verpflichtet, eine unabhängige Prüfung durchzuführen, um die Wirksamkeit und die praktische Umsetzung von Richtlinien, Regelungen, Verfahren und Mechanismen zu prüfen, wenn sie im abgelaufenen Finanzjahr mindestens zwei der folgenden Schwellen überschreiten:

  1. Bilanzsumme: RON 16,000.000
  2. Gesamtumsatz netto: RON 32,000.000
  3. durchschnittliche Mitarbeiteranzahl: 50
  • Ernannte Person

Die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen zur Identität der ernannten Person an das Amt wurde eliminiert. Alle die Bestellung und die Pflichten der ernannten Person betreffenden Informationen werden daher lediglich in den Aufzeichnungen des Unternehmens verwahrt.

Berichtseinheiten haben die Verpflichtung, Mechanismen zum Schutz ernannter Personen sowie geeignete Verfahren für die Meldung jeglicher Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften in dem Bereich durch Mitarbeiter oder Personen in ähnlichen Positionen über einen bestimmten, unabhängigen und anonymen Kanal einzurichten. Gegebenenfalls müssen diese Mechanismen zumindest folgendes umfassen:

  1. einen angemessenen Schutz von Mitarbeitern oder Personen in ähnlichen Positionen innerhalb der regulierten Unternehmen, die Verletzungen jeglicher Art von Gesetz Nr. 129/2019 melden
  2. einen angemessenen Schutz ernannter Personen/von Compliance-Beauftragten
  3. den Schutz der personenbezogenen Daten der Person, die jegliche Art von Verstoß gegen das Gesetz meldet, sowie der natürlichen Person, die unter dem Verdacht steht, für den Verstoß verantwortlich zu sein, gemäß den in Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsätzen
  4. klare Regeln, um zu gewährleisten, dass in allen Fällen die Vertraulichkeit der Identität der Person, die Verletzungen jeglicher Art von Gesetz Nr. 129/2019 meldet, die innerhalb des regulierten Unternehmens begangen werden, garantiert ist, sofern nicht eine Offenlegung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

Regulierte Unternehmen haben auch die Verpflichtung, den rechtlichen Schutz von Mitarbeitern und ihren Repräsentanten zu gewährleisten, die intern oder gegenüber dem Amt Verdachtsfälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, und zwar vor Drohungen, Vergeltung oder feindseligen Handlungen, vor allem vor Benachteiligung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz, einschließlich der Gewährleistung der Geheimhaltung ihrer Identität.

3. Ermittlungen seitens des Nationalen Amts für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche

Die Anwendungsnormen führen auch eine neue Möglichkeit für regulierte Unternehmen ein, nach Erhalt der Mitteilung über eine bevorstehende Untersuchung einen schriftlichen Antrag – in Form eines physischen Dokuments oder elektronisch – beim Nationalen Amt für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche einzureichen, worin um Verschiebung der Kontrolle ersucht wird. Dies kann nur einmal geschehen und nur aus berechtigten Gründen.

Berechtigte Gründe für eine Verschiebung sind unter anderem: die Abwesenheit des rechtlichen Vertreters/Bevollmächtigten des untersuchungsgegenständlichen Unternehmens aufgrund von nachweislichen Erkrankungen oder außergewöhnlichen familiären Ereignissen, also Todesfälle, Hochzeiten usw.

Die Anwendungsnormen führen weiters aus, dass jeder Versuch, die Durchführung der Kontrolle vorsätzlich zu behindern, einer Behinderung der Kontrolltätigkeit gleichkommt. Diese Behinderung kann unter anderem, ohne darauf beschränkt zu sein, in Folgendem bestehen:

  1. jegliche Einschränkung der Durchführung einer Kontrolle an dem in der Mitteilung genannten Datum, zu der darin genannten Zeit und am genannten Ort;
  2. Vereitlung des Zutritts zum Hauptsitz des Unternehmens seitens des mit Kontrollfunktionen ausgestatteten Personals des Amtes für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche;
  3. Nichtbereitstellung, verspätete Bereitstellung oder die Bereitstellung fehlerhafter Daten und Informationen für das mit Kontrollfunktionen ausgestattete Personal des Amtes für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche;
  4. die Abwesenheit eines rechtmäßigen/autorisierten Vertreters des Unternehmens zu Beginn und/oder bei Abschluss der Kontrolle. 

Quelle: Verordnung Nr. 37/2021 zur Genehmigung der Anwendungsnormen der Bestimmungen von Gesetz Nr. 129/2019 über die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Abänderung und Ergänzung diverser normativer Akte, für Berichtseinheiten, die unter der Aufsicht und Kontrolle durch das Nationale Amt für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche stehen; die Norm des Jahres 2021 für die Anwendung der Bestimmungen von Gesetz Nr. 129/2019 über die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Abänderung und Ergänzung diverser normativer Akte, für Berichtseinheiten, die unter der Aufsicht und Kontrolle durch das Nationale Amt für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche stehen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 240 vom 9. März 2021.

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