Neue Möglichkeiten für Investoren ab Herbst: Crowdfunding

7. September 2021 | Reading Time: 3 Min

Die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 1129/2017 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 („Europäische Verordnung 2020/1503“, nachfolgend die „Verordnung“) wird in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, auch in Rumänien, ab 10. November 2021 direkt angewandt.

Somit können Unternehmen auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten ab November das Crowdfunding-System nutzen, das ihnen erlaubt, Mittel von jeder natürlichen oder juristischen Person, die nach Investitionsmöglichkeiten sucht, anzunehmen.

Gemäß den neuen europaweiten Vorschriften wurden Crowdfunding-Plattformen aus dem Geltungsbereich von Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente entfernt, d.h. sie unterliegen nicht den Regelungen für den Kapitalmarkt und Anlagedienstleistungen.

1. Arten von Crowdfunding bzw. Schwarmfinanzierung

Die Verordnung regelt die folgenden Arten von Crowdfunding:

  • die Gewährung von Darlehen (Lending-based Crowdfunding);
  • Investitionen in das Gesellschaftskapital der Projektgesellschaft (Equity-based Crowdfunding).

Gemäß den neuen Vorschriften fallen nur Finanzierungsangebote mit einem Wert von bis zu EUR 5 Millionen für einen Zeitraum von 12 Monaten pro Projekt unter den Geltungsbereich der Verordnung.

Die Verordnung legt weiters fest, dass Reward-based Crowdfunding und Donation-based Crowdfunding nicht zur Verfügung steht für Projektentwickler, die Verbraucher in Sinn von Art. 3 (a) der Richtlinie 2008/48 sind, in der ein ‚Verbraucher‘ definiert wird als eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Einsatzbedingungen

Crowdfunding-Plattformen können nur von juristischen Personen mit einer Niederlassung in der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, die als Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen zugelassen sind (in Rumänien durch die Finanzaufsichtsbehörde, ASF) und die von der Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen:

  • Due-Diligence-Anforderungen (kein Eintrag im Strafregister aller an der Verwaltung des potenziellen Anbieters der Crowdfunding-Dienstleistungen beteiligten natürlichen Personen und Gesellschafter mit mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte);
  • die Festlegung von Garantien (Lieferanten verfügen stets über vorsichtige Garantien, deren Wert zumindest gleich hoch ist wie der höhere der beiden folgenden Werte: EUR 25.000 oder ein Viertel der fixen Gemeinkosten für das Vorjahr, die jedes Jahr überprüft werden und die Kosten für die Verwaltung der Darlehen für einen Zeitraum von drei Monaten einschließen, wobei der Crowdfunding-Dienstleister auch die Gewährung von Darlehen erleichtert;
  • Angaben über die Investoren (eine Datei mit wesentlichen Informationen betreffend die Investition wird potenziellen Investoren zur Verfügung gestellt);
  • Überprüfung des Wissensstandes der potenziell unkundigen Investoren dahingehend, dass sie sich über das mit dem Crowdfunding zusammenhängende Risiko im Klaren sind;
  • Meldung an die zuständige Behörde (ASF in Rumänien), usw.

Außerdem müssen Crowdfunding-Dienstleister nachweisen, dass das Unternehmen, das auf der Suche nach einer Finanzierung ist, weder Handels- und Insolvenzrecht noch Finanzdienstleistungs-, Geldwäsche- oder Betrugsbekämpfungs- oder Produkthaftungsgesetze verletzt.

Sollte in einem Mitgliedsstaat die Schwelle für die Gesamtkosten der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 weniger als EUR 5.000.000 betragen, so gilt in diesem Mitgliedsstaat die genannte Verordnung für einen Zeitraum von 24 Monaten ab 10. November 2021 nur in Bezug auf Crowdfunding-Angebote, deren Gesamtwert den Wert der oben genannten Schwelle übersteigt.

Quelle: Verordnung (EU) 2020/153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung von Richtlinie (EU) 2014/65 über Märkte für Finanzinstrumente, beide veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/20.10.2020.

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