Neue Vorschriften für die Durchsetzung privat unterzeichneter Dokumente

16. Oktober 2020 | Reading Time: 2 Min

Mit Gesetz Nr. 196/2020, das am 11. September 2020 in Kraft getreten ist, wird eine weitere Bedingung betreffend die Durchsetzung privat unterzeichneter Dokumente eingeführt, die laut Gesetz einen gültig abgeschlossenen Vertrag darstellen und ihrem Wesen nach vollstreckbare Rechtstitel sind (Miet- bzw. Pachtverträge, Darlehensverträge, Kreditverträge, Hypothekenverträge, Schuldbriefe, Rechtshilfeverträge, Depotverträge, Sicherheiten, usw.), und zwar deren Eintragung im Nationalen Register Beweglicher Sachen (NRBS). Sie können nur noch unter der Bedingung durchgesetzt werden, dass sie im NRBS eingetragen wurden.

So sind etwa Mietverträge sowohl bei der Steuerbehörde (ANAF) als auch im NRBS einzutragen, damit Mieter, die ihren Verpflichtungen zur Mietzahlung nicht nachkommen oder die Immobilie nicht bei Ablauf des Vertrages zurückgeben, delogiert werden können.

Mietverträge, die mit notarieller Beglaubigung abgeschlossen wurden, bedürfen keiner Eintragung im NRBS, und in Fällen, wo ein Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet wurde, bevor Gesetz Nr. 196/2020 in Kraft getreten ist, gilt die Verpflichtung zur Eintragung des vollstreckbaren Rechtstitels im NRBS nicht.

Die Eintragung im NRBS erfordert das Ausfüllen eines Online-Formulars durch die jeweiligen Rechtsträger, die befugten Betreiber oder deren Bevollmächtigte und die Betreibergemeinschaft. Eingetragenen Betreibern/Bevollmächtigten, die am Vertrag oder an damit zusammenhängenden Unternehmungen beteiligt sind, auf welchen die Eintragung beruht, ist es nicht gestattet, Anträge auf Eintragung im NRBS zu stellen.

Quelle: Gesetz Nr. 196/2020 in Abänderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 297/2018 über das Nationale Register Beweglicher Sachen und die Aufhebung von Regierungsverordnung Nr. 89/2000 über verschiedene Maßnahmen zur Ermächtigung von Betreibern und die Eintragung im Elektronischen Archiv für Sicherheiten betreffend bewegliche Sachen, wie am 8. September 2020 im Amtsblatt, Teil I, Nr. 822, veröffentlicht.

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