Steuerbefreiungen für Sachleistungen

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Sachleistungen, die Personen gewährt werden, die aufgrund der Besetzung von Positionen, die für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs ihres Arbeitgebers von wesentlicher Bedeutung sind, ein Einkommen aus Gehältern erzielen und sich bei der Arbeit vorbeugend isolieren, unterliegen nicht der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben.

Quelle: Notstandsverordnung Nr. 48/2020 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 319 am 16. April 2020. 

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020

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