Steuererleichterungen für Prämien oder Belohnungen

25. Mai 2020 | Reading Time: 1 Min

Es werden keine Sozialversicherungsbeiträge auf Beträge fällig, die Arbeitgeber in Form von Prämien oder Belohnungen zahlen, die den Arbeitnehmern für die Durchführung von Aktivitäten im direkten Ausnahmezustand gewährt werden (betrifft Mitartbeiter, die direkten Kontakt mit anderen Bürgern und ein hohes Infektionsrisiko hatten).

Um diese Möglichkeit zu nutzen, müssen die Arbeitgeber eine Erklärung vorlegen, in der die Empfänger der Prämien oder Belohnungen und die durchgeführten Aktivitäten aufgeführt sind.

Diese Steuererleichterung gilt für Beträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Ausnahmezustand gewährt und bis zum 30. Juni 2020 gezahlt wurden.

Quelle: Notverordnung. 69/2020 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung sowie über die Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen, wie im Amtsblatt, Teil I, Nr. 393, am 14. Mai 2020 veröffentlicht

COVID-19 Tax & Legal Flash Nr.11_20.05.2020
Ihre Ansprechpersonen