STEUERERLEICHTERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DIVERSER FRISTEN

31. Oktober 2020 | Reading Time: 2 Min

Die Behörden haben jüngst diverse Steuererleichterungen eingeführt (z.B. Ratenzahlung für Steuerverbindlichkeiten) und einige Fristen geändert.

  1. Ratenzahlung

Steuerverbindlichkeiten mit Fälligkeiten/Zahlungsfristen nach dem Datum der Verhängung des Ausnahmezustands, die am Tag der Ausstellung der Steuerbescheinigung noch unbezahlt sind, können nunmehr über einen Zeitraum von längstens 12 Monaten in Raten gezahlt werden.

Um die Erleichterung einer Ratenzahlung in Anspruch nehmen zu können, müssen Steuerpflichtige alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

  • Sie beantragen diese Erleichterung bis 15. Dezember 2020
  • Sie befinden sich nicht in Konkurs/Auflösung
  • Sie haben keine unbezahlten Steuerverbindlichkeiten, die noch aus der Zeit vor der Verhängung des Ausnahmezustandes stammen
  • Sie werden nicht gemäß Insolvenzgesetzgebung zur Verantwortung gezogen/unterliegen keiner gesamtschuldnerischen Haftung nach der Steuerverfahrensordnung (diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Betrag bezahlt wurde)
  • Sie haben bis zum Ausstellungsdatum der Steuerbescheinigung alle ihre Steuererklärungen eingereicht

Steuerverbindlichkeiten infolge einer Steuerprüfung, die am Tag des Inkrafttretens dieser legislativen Änderungen noch andauert, können ebenfalls in Raten gezahlt werden, ungeachtet der Steuerperiode, die von den Behörden geprüft wird.

Eine Ratenzahlung ist nicht möglich für Steuerverbindlichkeiten, die:

  • Gegenstand einer Ratenzahlung waren, die nicht mehr gültig ist
  • ein Fälligkeitsdatum/eine Zahlungsfrist nach dem Ausstellungsdatum der Steuerbescheinigung aufweisen
  • am Ausstellungsdatum der Steuerbescheinigung ausgesetzt sind oder einem Entschädigungsverfahren unterliegen
  • bei juristischen Personen weniger als RON 5.000 bzw. bei natürlichen Personen weniger als RON 500 betragen

Für Ratenzahlungserleichterungen gelten die folgenden Zinssätze und Säumniszuschläge:

  • Zinsen in Höhe von 0,01% pro Tag ab 26. Dezember 2020 für jeden Tag des Zahlungsverzugs
  • Ein Säumniszuschlag von 0,01% pro Tag, anzuwenden bis zum Ausstellungsdatum eines Ratenzahlungsbescheids
  • Ein Säumniszuschlag von 5% der laufenden Rate
  • Eine Geldstrafe in Höhe von 5% des noch unbezahlten Betrags, für den Fall, dass die Ratenzahlungserleichterung ihre Gültigkeit verliert
  1. Sonstige Anreize
  • Für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 fällt keine Steuer auf bestimmte Geschäftstätigkeiten an (HoReCa)
  • Lokale Behörden können die für das Jahr 2020 fällige Gebäudesteuer herabsetzen
  • Die Verpflichtung zur Anbindung elektronischer Registrierkassen an den Server des Finanzamts wurde auf 31. Dezember 2020 verschoben
  • Steuerzahler, die ihre Zahlungsverpflichtungen umstrukturieren möchten, können dies der zuständigen Steuerbehörde nun auch im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. März 2021 mitteilen, und Anträge auf Umstrukturierung können bis 31. Juni 2021 vorgelegt werden
  • Aufwendungen für SARS-CoV-2-Tests sind für Freiberufler abzugsfähig
  • Der Zeitraum, in dem auf per 21. März fällige Schulden keine Zinsaufschläge und Geldstrafen zur Anwendung kommen und in dem die Beitreibung ausgesetzt oder nicht eingeleitet wird, wurde bis 25. Dezember 2020 erstreckt
  • Die Frist für Umsatzsteuerrückvergütungen mit nachfolgender Steuerprüfung wurde bis 25. Jänner 2021 erstreckt 

Quelle: Notverordnung Nr. 181/2020 betreffend diverse steuerliche und budgetäre Maßnahmen, die Abänderung und Ergänzung verschiedener normativer Akte sowie die Erstreckung diverser Fristen.

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