USt.-Befreiung

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Lieferungen von Schutzmasken und Beatmungsgeräten für den Einsatz in der Intensivmedizin an öffentliche Einrichtungen, die für die Einrichtung des rescEU-Vorrats (europäischer Vorrat an medizinischen Ausrüstungen) zuständig sind, sind von der abzugsfähigen Umsatzsteuer befreit.

Diese Befreiung gilt auch für Importe sowie innergemeinschaftliche Ankäufe von Schutzmasken und Beatmungsgeräten für den Einsatz in der Intensivmedizin, die von den für die Einrichtung des rescEU-Vorrats zuständigen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Diese USt.-Befreiungen gelten bis 1. Oktober 2020 und kommen auf Basis einer eidesstattlichen Erklärung seitens des Begünstigen hinsichtlich der Verwendung der Güter zur Anwendung. 

Quelle: Notverordnung Nr. 99/2020 betreffend diverse steuerliche Maßnahmen, die Abänderung normativer Akte sowie die Erstreckung diverser Fristen, veröffentlicht am 25. Juni 2020

 

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