Von der rumänischen Regierung vorgeschlagene Änderungen der Abgabenordnung

17. Juli 2022 | Reading Time: 5 Min

Die rumänische Regierung bereitet sich auf die Einführung diverser Änderungen und Ergänzungen der Abgabenordnung vor. Diese sind in einem Verordnungsentwurf enthalten, der bei der Regierungssitzung am Freitag zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Änderungen und Ergänzungen erstrecken sich auf mehrere Steuerbereiche und betreffen somit die Mehrzahl der Steuerpflichtigen.

Wir stellen im Folgenden die wichtigsten Neuerungen dieses Entwurfs vor; bitte beachten Sie, dass diese erst nach Veröffentlichung des Normativakts im rumänischen Amtsblatt anwendbar werden. Darüber hinaus sieht der Verordnungsentwurf unterschiedliche Fristen für das Inkrafttreten vor (die meisten mit Wirkung ab 01.01.2023), weshalb empfohlen wird, diese Fristen sorgfältig zu prüfen, sobald der Normativakt in seiner endgültigen Form vorliegt.

  1. Körperschaftsteuer 
  • Die Erleichterungen für investierte Gewinne gelten auch für Investitionen in Betriebsvermögen, das für Produktion und Verarbeitung bestimmt ist, ebenso wie für eine Sanierung bestimmtes Betriebsvermögen. Die für Produktion, Verarbeitung und Sanierung eingesetzten Vermögenswerte werden durch einen Erlass des Finanzministeriums geregelt.
  • Die Dividendensteuer wird von 5 % auf 8 % erhöht.
  • Sowohl für Dividendenzahler als auch für Dividendenempfänger gelten besondere Bedingungen für die Anwendung einer günstigen Steuerregelung auf Dividendeneinnahmen.
  1. Einkommensteuer für Kleinstunternehmen
  • Die Definition des Kleinstunternehmens wird geändert – bitte beachten Sie, dass das Kleinstunternehmen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
    • generierte Erlöse, ausgenommen aus Beratung und/oder Geschäftsführung, machen mehr als 80 % der Gesamterlöse aus;
    • hat mindestens einen Mitarbeiter;
    • generierte Erlöse in RON übersteigen den Gegenwert von EUR 500.000 nicht. Für die Ermittlung des Euro-Gegenwerts wird der Wechselkurs am Ende des Geschäftsjahres herangezogen, in dem die Erlöse verbucht wurden;
    • hat Partner/Gesellschafter, die mehr als 25 % des Werts/der Anzahl der Geschäftsanteile oder Stimmrechte an bis zu drei rumänischen juristischen Personen halten, welche in den Anwendungsbereich des Steuersystems für Kleinstunternehmen fallen, einschließlich der Person, die nachweist, dass die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
    • das Gesellschaftskapital wird von anderen Personen als dem Staat bzw. Gebietskörperschaften gehalten;
    • befindet sich nicht in Auflösung mit anschließender Liquidation, die als solche im Handelsregister oder bei den Gerichten eingetragen ist, wie es das Gesetz vorsieht.
  • Bestimmte Tätigkeiten sind von der Anwendung der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen ausgeschlossen.
  • Die Einkommensteuer für Kleinstunternehmen wird optional.
  • Kleinstunternehmen werden unter bestimmten Bedingungen für das Körperschaftsteuersystem optieren können.
  • Für Kleinstunternehmen wird ein einheitlicher Steuersatz von 1 % angewandt.
  • Es werden Übergangsbestimmungen für die Ausübung der Option zur Zahlung der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen umgesetzt.
  1. Einkommensteuer und Sozialabgaben 
  • Die im Bauwesen, in der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie geltenden steuerlichen Anreize werden ebenfalls geändert. Unter anderem soll die Gehaltsobergrenze, bis zu der die steuerlichen Anreize gelten, gesenkt werden, bei gleichzeitiger Beschränkung der Anreize auf Tätigkeiten, die im Rahmen der einzelnen Arbeitsverträge ausgeübt werden.
  • Der Anteil des Festeinkommens für Selbstständige soll von EUR 100.000 auf EUR 25.000 gesenkt werden.
  • Die Steuerregelung für Tagegelder und zusätzliche Leistungen, die im Rahmen von Mobilitätsklauseln gewährt werden, soll erneut geändert werden.
  • Eine neue zusätzliche Obergrenze von 33 % des Bruttogehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, wird für bestimmte nicht steuerpflichtige Gehaltszulagen gelten. Darunter fallen unter anderem: zusätzliche Leistungen im Rahmen der Mobilitätsklausel; Verpflegung, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber unter bestimmten Umständen gewährt wird; vom Arbeitgeber übernommene Mietkosten und vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Unterkünfte unter bestimmten Bedingungen; Kosten für touristische und therapeutische Leistungen; Beiträge zur optionalen Pensionsversicherung; Prämien für eine freiwillige Krankenversicherung und ärztliche Beiträge; Beträge, die Arbeitnehmern zugebilligt werden, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Telearbeit ausüben. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sozialabgaben gelten ähnliche Bestimmungen.
  • Es wird ein komplexer Mechanismus für persönliche Abzüge eingeführt, zu dem auch ein zusätzlicher persönlicher Abzug gehört.
  • Die pauschale Aufwandsquote zur Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit Ausnahme der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und der Vermietung von Zimmern für touristische Zwecke, soll abgeschafft werden. Die Mietverträge müssen bei den Steuerbehörden deklariert werden.
  • Die Einkommensteuer auf Dividenden soll von 5 % auf 8 % erhöht werden.
  • Mehrere Änderungen betreffen die Besteuerung von Einkünften aus Glücksspielen.
  • Auch die Besteuerung des Verkaufs von Immobilien soll novelliert werden.
  • Die von natürlichen Personen im Rahmen einzelner Arbeitsverträge geschuldeten Sozialabgaben dürfen nicht niedriger sein als die Sozialabgaben, die auf das Bruttomindestgehalt zu entrichten wären. Es gelten bestimmte Ausnahmen, z.B. wenn natürliche Personen im selben Monat Einkünfte aus Gehältern oder gleichgestellten Einkünften im Rahmen von zwei oder mehr Einzelarbeitsverträgen beziehen und die monatliche Bemessungsgrundlage zusammengenommen zumindest dem Bruttomindestgehalt entspricht.
  • Die Art und Weise, wie Sozialabgaben für Einkünfte aus anderen Tätigkeiten als Lohneinkommen ermittelt werden, wird geändert. Eine der Änderungen sieht vor, dass sich die jährliche Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag und den Krankenversicherungsbeitrag verdoppelt, wenn das Einkommen 24 Bruttomindestlöhne pro Land übersteigt. In der Praxis werden die Beiträge in diesen Fällen gemäß dem Verordnungsentwurf mit 24 Bruttomindestlöhnen pro Land festgesetzt.
  1. Umsatzsteuer 
  • Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungs-, Restaurant- und Gastronomiedienstleistungen wird von 5 % auf 9 % angehoben.
  • Der für Getränke mit hohem Zuckergehalt geltende Umsatzsteuersatz wird auf 19 % angehoben.
  • Für die Bereitstellung von Wohnraum für natürliche Personen wird eine Obergrenze von RON 600.000 festgelegt, bis zu der ein Umsatzsteuersatz von 5 % gilt. Der ermäßigte Steuersatz gilt für eine einzige Immobilie, die von der besagten natürlichen Person erworben wird.
  1. Weitere im Verordnungsentwurf enthaltene Änderungen 
  • Dividendenzahlungen an Gebietsfremde werden ebenfalls auf 8 % angehoben.
  • Die Verbrauchsteuersätze für Alkohol und Tabakwaren werden erhöht.
  • Es werden Mindestbeträge für die an Gebietskörperschaften zahlbaren Grundsteuern festgelegt. Bei Wohngebäuden beträgt der Mindeststeuersatz 0,1 % des Gebäudewerts und bei gewerblichen Gebäuden 0,5 % des Gebäudewerts. Wie der Wert des Gebäudes im Einzelfall zu ermitteln ist, wird im Verordnungsentwurf dargestellt.
  • Die Regelungen zur spezifischen Besteuerung bestimmter Tätigkeiten werden aufgehoben. 

Quelle: Entwurf einer Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, zur Aufhebung einiger normativer Akte und anderer finanzieller/steuerlicher Maßnahmen. Der Normativakt ist noch nicht in Kraft und kann bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt noch Änderungen erfahren.

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