Zurück zu: COVID-19 – Unterstützung
Steuerpflichtige, die vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Grundlage der Gewinne des Vorjahres leisten, können die Steuervorauszahlungen 2020 auf der Grundlage des tatsächlich für jedes Quartal 2020 zu versteuernden Gewinns ansetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
Quelle: Notverordnung 29/2020 betreffend verschiedene wirtschaftliche, steuerliche und Budgetmaßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 230 am 21. März 2020
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2020