Wichtige Änderungen der Abgabenordnung und der Steuerverfahrensordnung

5. Januar 2021 | Reading Time: 5 Min

Es wurde eine Reihe wichtiger Änderungen der Abgabenordnung und der Steuerverfahrensordnung veröffentlicht.

Einige der wichtigeren Änderungen stellen wir nachstehend vor. 

  1. ABGABENORDNUNG 
  • Allgemeine Aspekte 
  • Die folgenden Definitionen wurden abgeändert: „Ort der effektiven Geschäftsführung“, „nahestehende Parteien“, „Deviseninländer“, „Anteile“.
  • Ein neuer Artikel betreffend den Ort der effektiven Geschäftsführung eines ausländischen Rechtsträgers wird eingeführt, worin (i) die Art und Weise, wie der steuerliche Sitz eines ausländischen Rechtsträgers bestimmt wird, und (ii) dessen damit verbundene steuerliche Verpflichtungen festgelegt werden. 
  • Körperschaftsteuer 
  • Die Körperschaftsteuerbefreiung im Zusammenhang mit reinvestierten Gewinnen wird innerhalb der Grenzen des ab Beginn des Steuerjahres kumulativ berechneten Ertragsteuerbetrages gewährt. Dieser Anreiz gilt nicht beim Kauf von Registrierkassen, für die eine Steuergutschrift gewährt wurde.
  • Aufwendungen infolge von Transaktionen, die mit Personen durchgeführt werden, die in einem Staat ansässig sind, der auf der Liste nicht kooperativer Jurisdiktionen aufscheint, sind nicht abzugsfähig.
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuwendungen, die Mitarbeitern in Form von Eigenkapitalinstrumenten mit Share Settlement gewährt werden, sind nicht abzugsfähig und gelten als ähnliche Elemente wie Aufwendungen, die zum Zeitpunkt der effektiven Gewährung der Zuwendungen entstehen (die Bedingung für die Besteuerung auf Ebene des Mitarbeiters entfällt).
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abschreibung von Registrierkassen, für die eine Steuergutschrift in Anspruch genommen wird, sind nicht abzugsfähig.
  • Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit mit 30% im Zusammenhang mit der Wertminderung von Forderungen wird eliminiert.
  • Die Kategorien von Steuerzahlern, die steuerliche Verluste bei Umstrukturierungstätigkeiten absorbieren können, wurden erweitert.
  • Das System der Ertragsteuerkonsolidierung und das Konzept einer Ertragsteuerorganschaft werden eingeführt.

Die steuerliche Konsolidierung wird 5 Jahre lang beibehalten, wobei jedes Mitglied der Organschaft verpflichtet ist, sein individuelles steuerliches Ergebnis periodisch zu berechnen. Das steuerliche Ergebnis der gesamten Organschaft wird durch Addieren der steuerlichen Ergebnisse aller Mitglieder bestimmt.

Steuerliche Verluste, die einem Mitglied vor Anwendung des Konsolidierungsschemas entstehen, werden von diesem Mitglied alleine wieder eingebracht.

Die Verrechnungspreisdatei sollte von jedem Mitglied der Organschaft erstellt werden, auch für Transaktionen mit anderen Mitgliedern der Organschaft.

  • Kleinstunternehmensteuer 
  • Dividenden, die ein steuerpflichtiges Kleinstunternehmen von rumänischen juristischen Personen erhält, sind steuerfrei. 
  • Persönliche Besteuerung
  • Der Wert von Fremdenverkehrs- und/oder Behandlungsleistungen sind im Rahmen des durchschnittlichen Bruttogehalts steuerfrei.
  • Sachzuwendungen in Form der persönlichen Verwendung von Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke eingesetzt werden, seitens juristischer Personen, die das Steuersystem für Kleinstunternehmen oder die spezifische Steuer für bestimmte Tätigkeiten anwenden, sind steuerfrei.
  • Beträge, die Mitarbeitern (bis zu einer Höhe von RON 400) gewährt werden, um Aufwendungen abzudecken, die infolge von Telearbeit entstehen, sind steuerfrei.
  • Mieteinnahmen: Bei Mietverträgen, in denen der Mietbetrag als RON-Gegenwert in einer ausländischen Währung ausgedrückt wird, berechnen sich die Jahresbruttoeinnahmen unter Verwendung des durchschnittlichen jährlichen Wechselkurses, der von der Nationalbank von Rumänien veröffentlicht wird. Die jährlichen Nettoeinnahmen werden ermittelt anhand des Wechselkurses für jenen Tag, der dem vorausgeht, an dem die einmalige Steuererklärung eingereicht wird. 
  • Der Anreiz in Form einer Verminderung der Sozialversicherungsbeiträge/Befreiung von der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, der im Bauwesen zur Anwendung kommt, ist ungeachtet der rechtlichen Beziehung anzuwenden, durch die die Einnahmen entstehen.
  • Die neue Frist für die Einreichung der einmaligen Steuererklärung ist der 25. Mai. 
  • Quellensteuer
  • Der Steuersatz auf bestimmte Arten von Einkommen (z.B. Zinsenzahlungen, Lizenzgebühren, usw.) von Personen, die in der EU/in Staaten ansässig sind, mit welchen Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, wird auf 10% gesenkt.
  • Die neue Frist für die Einreichung der jährlichen informativen Erklärung ist der letzte Tag des Februar. 
  • Umsatzsteuer
  • Die Umsatzobergrenze für die USt bei Geldeingang wird auf RON 4,5 Millionen erhöht.
  • Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die USt für von natürlichen Personen nicht eingetriebene Forderungen anzupassen.
  • Die USt auf Alkohol und Tabak, die für Werbe- oder Marketingzwecke eingekauft werden, kann in Abzug gebracht werden.
  • Es ist zulässig, die USt auf verspätet erhaltene Eingangsrechnungen während der Verjährungsfrist in Abzug zu bringen, auch bei Aufhebung der späteren Überprüfung infolge einer Steuerprüfung. Außerdem kann die USt immer noch in Abzug gebracht werden, selbst wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sofern der Lieferant auf eigene Initiative Berichtigungsrechnungen ausstellt. 
  • Kommunalsteuern
  • Die Fundamente von Windturbinen unterliegen der Besteuerung
  • Die Neubewertung von Gebäuden im Eigentum von juristischen Personen ist in 5-Jahres-Intervallen durchzuführen

Quelle: Gesetz Nr. 296/2020 über die Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 227/2015 betreffend die Abgabenordnung 

 

  1. STEUERVERFAHRENSORDNUNG
  • Steuerzahler ohne Steuerwohnsitz in Rumänien können mit den Steuerbehörden durch Fernkommunikationsmittel kommunizieren und sind nicht länger verpflichtet, eine Person mit Steuerwohnsitz in Rumänien zu ermächtigen, um Steuererklärungen einzureichen.
  • Es werden neue Situationen eingeführt, in denen das Steuerverwaltungsgesetz als nichtig gilt, etwa wenn das Finanzamt die Argumente nicht vorlegt, aufgrund derer es entschieden hat, die frühere Meinung oder die zuvor von einer anderen Steuerbehörde oder einem Gericht verabschiedete Lösung nicht zu berücksichtigen.
  • Der Steuerzahler kann eine in der Steuergesetzgebung im Hinblick auf die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen (durch Verfügung des Finanzministers) vorgesehene Frist aus gerechtfertigten Gründen erstrecken oder abändern.
  • Die Steuernummer kann von Steuerzahlern auch verwendet werden, um steuerliche Verpflichtungen aus Perioden zu erfüllen, die vor dem Datum ihrer steuerlichen Registrierung liegen.
  • Klarstellungen werden im Hinblick auf Tätigkeiten eingeführt, die keine Zweitbüros auslösen.
  • Wenn eine Steuerprüfung begonnen hat und danach die Auflösung des Unternehmens oder der Tod der natürlichen Person eintritt, wird die Steuerprüfung mit den Nachfolgern dieser Person (sofern vorhanden) fortgesetzt; andernfalls endet die Steuerprüfung.
  • Der Steuerzahler ist berechtigt, über sonstige Beweise informiert zu werden, die von der Steuerbehörde infolge der ergriffenen Maßnahmen, welche die Ursache für die Aussetzung der Steuerprüfung darstellen, eingeholt werden.
  • Der Steuerzahler kann die Entscheidung der Steuerbehörden, die Steuerprüfung auszusetzen, anfechten.
  • Der Steuerzahler ist berechtigt, die Steuerprüfungsstelle aufzufordern, bestimmte Arten von Steuerverpflichtungen für eine bestimmte Steuerperiode neuerlich zu prüfen (wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind). 

Quelle: Gesetz Nr. 295/2020 über die Abänderung von Gesetz Nr. 207/2015 betreffend die Steuerverfahrensordnung sowie die Genehmigung bestimmter fiskalischer/budgetärer Maßnahmen  

Tax Flash 23 Dezember 2020
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