Änderungen bezüglich der Abhaltung von Generaltversammlungen von Aktionären und Gesellschaftern

13. Mai 2020 | Reading Time: 3 Min

Die Abhaltung einer Generalversammlung von Gesellschaftern oder Aktionären kann während des Ausnahmezustands sowie innerhalb zweier Monate nach seiner Beendigung nur unter besonderen Bedingungen stattfinden. Die Bedingungen sind in der Notverordnung 62/2020 geregelt.

Während des Ausnahmezustands können Unternehmen, deren Betrieb im Gesellschaftsrecht geregelt ist, eine Generalversammlung einberufen, indem sie entweder eine Ankündigung im Teil IV des Amtsblatts und in Zeitungen veröffentlichen oder sie auf eine andere Weise, welche die Zustellung der Ankündigung gewährleistet, ankündigen (Einschreiben, Kurier, E-Mail usw.).

Das Unternehmen sollte weiters folgende Informationen auf seiner Website veröffentlichen:

  • Informationen und Dokumente zu den Tagesordnungspunkten
  • seinen Jahresabschluss
  • den Jahresbericht des Vorstandes sowie die Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
  • den Bericht der Wirtschaftsprüfer
  • den Vorschlag zur Ausschüttung von Dividenden und zur Situation der teilweise während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Dividenden.

Für den Fall, dass das Unternehmen keine Website hat, sind die relevanten Informationen und Dokumente per E-Mail an die Aktionäre / Mitarbeiter zu übermitteln, oder auf Anfrage sind Kopien der Originaldokumente per Post oder Kurier zu senden.

Während des Ausnahmezustands kann eine Generalversammlung schriftlich oder durch elektronische Kommunikation erfolgen, auch wenn die Satzung dies weder vorsieht noch verbietet. Das Gremium des Unternehmens, das befugt ist, eine Generalversammlung einzuberufen, entscheidet über die genaue Methode oder Kombination von Methoden zur Durchführung der Sitzung sowie über die Methode zur Ausübung des Stimmrechts.

Bei einer Generalversammlung, die ausschließlich auf dem Schriftweg gehalten wird, gelten die Regeln für die physische Anwesenheit von Aktionären/assoziierten Unternehmen nicht mehr. In diesem Fall sind die Direktoren und Mitglieder des Vorstandes oder gegebenenfalls die Mitglieder der Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht an die Verpflichtung zur Teilnahme an der Generalversammlung gebunden.

Wenn Aktionäre/assoziierte Unternehmen über einen Vertreter an einer Generalversammlung teilnehmen, sind die Originale der entsprechenden Vollmachten per Einschreiben oder Post oder Kurierdienst (oder per E-Mail, sofern sie mit elektronischer Unterschrift unterzeichnet wurden) an die in der Einberufungsankündigung angegebene Adresse zu senden, so dass sie bis zum Tag der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingehen.

Darüber hinaus verlängert sich die Frist für die Abhaltung einer Hauptversammlung von normalerweise fünf Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres ausnahmsweise bis zum 31. Juli 2020. Laut der Pressemitteilung der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung vom 14. April 2020 wurde auch die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 verlängert.

Die Bestimmungen der Notverordnung gelten auch für Generalversammlungen von Gesellschaftern oder Aktionären, die vor ihrem Inkrafttreten einberufen wurden und deren Versammlung an einem Tag nach der Feststellung des Ausnahmezustands stattfinden sollte. 

Im Falle einer Generalversammlung, die nach Feststellung des Ausnahmezustands, jedoch vor Inkrafttreten der Notverordnung abgehalten wurde, können die auf der Sitzung getroffenen Entscheidungen nicht mit der Begründung aufgehoben werden, dass die Verfahrensvorschriften für die Einberufung und Abstimmungen nicht eingehalten wurden, wenn die Generalversammlung mit Zustimmung aller Aktionäre/assoziierten Unternehmen auf eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Arten stattgefunden hat und wenn das Stimmrecht in einer der in dieser Verordnung vorgesehene Weise ausgeübt wurde. Die Ausübung des Stimmrechts stellt auf diese Weise eine Zustimmung zur Abhaltung der Generalversammlung dar.

Die Bestimmungen dieser Notverordnung gelten auch für Generalversammlungen, die im Ausnahmezustand einberufen werden, aber nach Beendigung des Ausnahmezustands stattfinden, sowie für Generalversammlungen, die in den ersten zwei Monaten nach dem Ende des Ausnahmezustands einberufen und abgehalten werden.

Quelle: Notverordnung 62/2020 betreffend die Annahme von Maßnahmen mit Auswirkungen auf Unternehmen im Hinblick auf die Abhaltung von Hauptversammlungen gesetzlicher Körperschaften, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 372 am 8. Mai 2020.

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