Alarmstatus: Auswirkungen auf Unternehmen

25. Mai 2020 | Reading Time: 5 Min

Die rumänische Regierung hat in Rumänien einen Alarmzustand erklärt, der am 18. Mai 2020 beginnt, 30 Tage dauert, und eine Reihe von Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Unternehmen zur Folge hat.

UNTERNEHMEN ALLGEMEIN

Öffentliche und private Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen und Behörden sind verpflichtet, ihre Tätigkeit so zu organisieren, dass sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Hygienevorschriften am Arbeitsplatz sicherzustellen.

Das Servieren und Konsumieren von Produkten in gemeinsamen Essbereichen in Restaurants, Hotels, Motels, Pensionen, Cafés oder anderen derartigen Einrichtungen sowie in Essbereichen im Freien, die zu diesen Einrichtungen gehören, wird vorübergehend ausgesetzt. Eine Ausnahme wird für „Drive In“, Zimmerservice, Hauszustellung und „Take Away“ usw. gemacht.

Der Einzelhandelsverkauf von Produkten und Dienstleistungen in Einkaufszentren, in denen mehrere Unternehmen tätig sind, wird mit folgenden Ausnahmen ebenfalls vorübergehend verboten:

  • kleine Einkaufszentren mit weniger als 15.000 m² Gesamtfläche, mit einzelnen Geschäften von jeweils weniger als 500 m²;
  • Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Zahnarztpraxen, Wäschereien und Dienstleistungen zur Körperpflege sowie der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen von Optikern;
  • Verkauf von elektronischen Geräten und Haushaltsgeräten, bei denen der Verkäufer auch die Lieferung an das Haus / Büro des Käufers sicherstellt;
  • die Tätigkeit von Unternehmen in Einkaufszentren, die einen direkter Zugang von der Straße/ Parkplatz haben und bei denen es keine direkte Verbindung mit dem Rest des Komplexes gibt.

Zahnarztpraxen und andere nicht-COVID-relevante Gesundheitseinheiten sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Einhaltung der in der Verordnung des Gesundheitsministers festgelegten Bedingungen wieder aufzunehmen.

Weitere wichtige Maßnahmen betreffen folgende Situationen:

  • Innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum, an dem der Ausnahmezustand nicht mehr wirksam ist, sind Musterunterschriften an das Handelsregister zu senden, die von einem Notar beglaubigt, von einem Anwalt bezeugt und registriert wurden, oder die alternativ vor Mitarbeitern des Handelsregisters angefertigt werden.
  • Die Einreichfrist für eine Erklärung zum tatsächlichen Begünstigten an das Handelsregister verlängert sich bis zum 1. November 2020. Die Erklärung kann mit eigenhändiger oder elektronischer Unterschrift unterzeichnet werden und per e-Mail oder per Post oder Botendienst gesendet werden. Die Erklärung zum tatsächlichen Begünstigten kann auch persönlich vorgelegt werden, von einem Anwalt oder von Mitarbeitern des Handelsregisters bestätigt.
  • eidesstattliche Erklärungen können mit eigenhändiger oder elektronischer Unterschrift unterzeichnet und per e-Mail oder per Post oder Botendienst an das Handelsregister gesendet werden. Sie können auch persönlich vorgelegt werden, von einem Anwalt oder von Mitarbeitern des Handelsregisters bestätigt
  • Die Gültigkeit von Dokumenten, die von öffentlichen Einrichtungen und Behörden ausgestellt wurden, verlängert sich um 90 Tage ab Beendigung des Ausnahmezustands
  • Der Zeitraum, in dem das Wirtschaftsministerium Notstandszerifikate für Unternehmen ausstellen kann, deren Aktivität während des COVID-19 Ausnahmezustands betroffen war, wird bis zum 15. Juni 2020 verlängert. 

2. ARBEITSRECHT

Die Periode für die Zahlung von technischen Arbeitslosengeldern aus dem Staatshaushalt in Höhe von 75% des Gehalts ohne Zulagen, jedoch nicht mehr als 75% des durchschnittlichen Bruttogehalts, wurde verlängert, um auch den Zeitraum zwischen dem Ende des Ausnahmezustands und dem 31. Mai 2020 abzudecken. Möglicherweise wird die Maßnahme weiter verlängert für Branchen, in denen Beschränkungen aufrechterhalten werden, für die Dauer dieser Beschränkungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

Darüber hinaus wird die Zahlung von Entschädigungen auch auf andere Berufsgruppen ausgedehnt, die keine Arbeitgeber haben und die ihre Tätigkeit aufgrund der gesetzlich festgelegten Entscheidungen der zuständigen Behörden im Ausnahmezustand ganz oder teilweise unterbrochen haben.

Diese Entschädigungen dürfen nicht gepfändet werden, unabhängig davon, aus welchem ​​Budget sie gezahlt wurden.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von e-Mails bei der Beantragung und Gewährung von Sozialleistungen, der staatlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenunterstützung gelten auch für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Beendigung des Ausnahmezustands.

Die auf Antrag des Arbeitgebers im Ausnahmezustand und im Alarmzustand festgelegte Dauer der Arbeitsunterbrechung wird bei der Festlegung der Beitragsdauer von mindestens 12 Arbeitsmonaten in den 24 Monaten vor dem Antragsdatum für das Arbeitslosengeld berücksichtigt und stellt somit einen Beitragszeitraum im Arbeitslosenversicherungssystem dar.

Die Bestimmungen des Gesetzes 19/2020 bezüglich der Gewährung von arbeitsfreien Tagen an Eltern zur Beaufsichtigung ihrer Kinder im Falle der vorübergehenden Schließung von Bildungseinrichtungen mit ihren nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen während des Alarmzustands gelten gilt bis zum Ende des Schuljahres 2019-2020.

Die Gültigkeit von Tarifverträgen ist ab dem Ende des Ausnahmezustands für einen Zeitraum von 90 Tagen aufrechtzuerhalten.

Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten sind verpflichtet, Programme für die individuelle Gestaltung der Arbeitszeiten umzusetzen, ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Die Arbeitnehmer müssen gestaffelt am Arbeitsplatz erscheinen,in Abständen von jeweils einer Stunde, über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden. Ensprechend wird auch das Ende der Arbeitszeit gestaffelt.

Die Programme für die individuelle Gestaltung der Arbeitszeiten und ihre Staffelung über verschiedene Tage sind in Nachträgen zu einzelnen Arbeitsverträgen des Leiters des Unternehmens festzulegen.

Während des Alarmzustands kann der Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer beschließen, Telearbeit oder Heimarbeit zu erlauben oder den Arbeitsplatz oder die Aufgaben seiner Arbeitnehmer zu ändern.

3. TRANSPORT

Ab dem 18. Mai 2020 müssen alle Personen, die aus dem Ausland nach Rumänien einreisen, zusammen mit den Familienmitgliedern / Verwandten, mit denen sie zusammenleben, für zwei Wochen an ihrer Wohnadresse in Quarantäne / Isolation gehen. Für diejenigen, für die dies nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer institutionalisierten Quarantäne in Hotels oder Pensionen.

Von dieser Maßnahme sind jedoch mehrere Personengruppen ausgenommen, darunter:

  • Fahrer von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Höchstkapazität von mehr als 2,4 Tonnen;
  • die Vertreter ausländischer Unternehmen mit Tochtergesellschaften/Niederlassungen/ Repräsentanzen in Rumänien, sofern sie bei der Einreise keine Symptome im Zusammenhang mit Covid-19 aufweisen und in der Lage sind, vertragliche Beziehungen zu den betreffenden Wirtschaftsunternehmen in Rumänien nachzuweisen.

Quelle: Notverordnung 70/2020 betreffend die Verabschiedung verschiedener Maßnahmen ab dem 15. Mai 2020 im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie, der Verlängerung bestimmter Zeiträume und der Änderung und Ergänzung des Gesetzes 227/2015 zur Abgabenordnung, Gesetzes 1/2011 über nationale Bildung sowie anderer normativer Rechtsakte, wie dem Amtsblatt. 394 vom 14. Mai 2020; Gesetz 55/2020 betreffend einige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht im Amtsblatt 396 vom 18. Mai 2020; und Regierungsbeschluss 394/2020 über die Erklärung des Alarmzustands und die zu ergreifenden Maßnahmen, solange diese in Kraft bleiben, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verhindern und zu bekämpfen.

COVID-19 Tax & Legal Flash Nr.11_20.05.2020
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