Mietzahlungen von Unternehmen können von den rumänischen Behörden vorgestreckt werden

25. Mai 2020 | Reading Time: 3 Min

A. INHALT DER MASSNAHME 

Die rumänischen Steuerbehörden haben angeboten, Mietzahlungen von Unternehmen, die von den Auswirkungen des Ausnahmezustands direkt oder indirekt betroffen waren, anstelle des Unternehmens an den Vermieter zu zahlen. Anwendbar ist dies für Immobilien, die als Hauptsitz, Arbeitsplatz oder Wohnsitz (für EPUs) registriert sind. Dieser Vorschuß der Mietzahlungen durch die Steuerbehörden hat keine Zinszahlungen oder Strafen für Zahlungsverzug zur Folge.  Am Ende des Zeitraums, für den die Mietzahlungen aufgeschoben wurden, zahlt der Mieter die aufgeschobenen monatlichen Mietbeträge, aufgeteilt in gleiche Raten, bis zum 31. Dezember 2020 an die Steuerbehörde zurück, wobei die Nichtzahlung dieser Beträge zur Zwangsvollstreckung führt.

A.1. BEGÜNSTIGE 

Unternehmer, Freiberufler und juristische Personen können von dieser Maßnahme profitieren, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben ihre Tätigkeit unterbrochen oder ihre Einnahmen sind im März 2020 gegenüber dem Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres um mindestens 15% gesunken
  • Gegenstand des Mietvertrags ist eine Immobilie, die als Hauptsitz oder Betriebsstätte eingetragen ist.

A.2. DAUER 

Diese Maßnahme gilt für den gesamten Ausnahmezustand sowie für einen Monat nach dem Ende des Ausnahmezustands, d.h. bis zum 30. Juni 2020.

A.3. BEDINGUNGEN 

Um von dieser Maßnahme profitieren zu können, müssen die Mieter bei der zuständigen regionalen Steuerbehörde entweder per E-Mail oder per Post einen Antrag mit folgenden Unterlagen einreichen:

  • den Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter
  • ein Addendum zum Vertrag, das Folgendes enthalten muss:
  • die Vereinbarung der Parteien, die Zahlung der Miete aufzuschieben, die Dauer des Aufschubzeitraums und die Höhe der Miete für die Dauer dieser Periode
  • die Identifikationsdaten des Vermieters und des Mieters
  • Angaben zum Bankkonto des Vermieters, auf das die zuständige regionale Steuerbehörde einzahlen soll
  • Datum und Unterschriften beider Parteien
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Mieter nicht in der Lage ist, die Miete während des im Addendum angegebenen Zeitraums zu zahlen 

Um die Zahlungen von der Steuerbehörde erhalten zu können, muss der Vermieter folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die im Addendum angegebene monatliche Miete muss niedriger oder höchstens gleich der Miete für Februar 2020 sein
  • Der im Addendum angegebene Wert der Miete beträgt nicht mehr als 10.000 RON (ca. 2.000 EUR) pro Standort für Unternehmen oder 2.000 RON (ca. 410 EUR) pro Standort für Einzelpersonen

Quelle: Gesetz 62/2020 betreffend die Anwendung von Befreiungen von der Mietzahlung während des Ausnahmezustands, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 425 am 21. Mai 2020.

 

B. STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR VERMIETER

B.1. Für natürliche Personen, die Mieteinnahmen erzielen: Befreiungen von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen

Einkommen, die natürliche Personen im Jahr 2020 aus der Übertragung der Nutzung von Immobilien aufgrund von Miet- oder Untermietverhältnissen oder Verpachtung erzielen, sind aus Sicht der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge nicht steuerpflichtig. Die Maßnahme ist anwendbar, wenn die Einnahmen aus der Vermietung eines Gebäudes im Jahr 2020 gegenüber Februar 2020 um mindestens 30% gesunken ist. Diese Maßnahmen gelten auch für Personen, die 2019 Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien aus mehr als 5 Mietverträgen erzielt und diese Einnahmen ab 2020 in die Kategorie der Einnahmen aus unabhängigen Tätigkeiten eingestuft haben.

B.2. Für Steuerzahler, die der Gewinn- oder Einkommenssteuer unterliegen

Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, die Steuern auf den Gewinn oder auf die Einkünfte von Kleinstunternehmen zahlen, sind nur zu einem Anteil von 80% steuerpflichtig. Diese Maßnahme gilt:

  • wenn die Einnahmen aus der Vermietung des Gebäudes im Jahr 2020 gegenüber Februar 2020 um mindestens 20% sinken;
  • für Einnahmen aus Verträgen, bei denen die Einnahmen aus der Vermietung des Gebäudes verringert wurden;
  • während des Zeitraums, für den die Reduzierung der Mieten verhandelt wurde, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2020.

Quelle: Gesetz 62/2020 betreffend die Anwendung von Befreiungen von der Mietzahlung für den Zeitraum im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 425 vom 21.05.2020.

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