Änderung des verfahrens für verzugszinsen und strafzahlungen an steuerbehorden

25. Mai 2020 | Reading Time: 1 Min

Bis 30 Tage ab dem Ende des Ausnahmezustands werden keine Bescheide in Bezug auf Zinsen und Strafen für verspätete Steuerzahlungen erlassen. Dies wird innerhalb der ersten 15 Tage nach Ende dieses Zeitraums nachgeholt.

Verfahren zur Erteilung und Übermittlung von Vollstreckungsanordnungen für Steuerzahler, deren ausstehende Steuerverpflichtungen unter einer bestimmten Grenze liegen, werden ausgesetzt. Wir erinnern Sie daran, dass die Behörden für Steuerpflichten unterhalb einer bestimmten Grenze (z. B. 3.000 Lei für große Steuerzahler) die Vorladung und den Vollstreckungsbescheid nach 180 Tagen ab dem Datum, an dem die ausstehenden Steuerverpflichtungen registriert wurden, ausstellen.

Zinsen und Strafen für Zahlungsverzug im Zusammenhang mit steuerlichen Verpflichtungen mit Fälligkeiten vor Inkrafttreten der Verordnung 29/2020, für die Entscheidungen vor dem 20. Mai 2020 getroffen wurden, werden gemäß den in der Steuerprozessordnung festgelegten Modalitäten gelöscht. Die Entscheidungen werden innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Ausnahmezustand übermittelt (sofern sie nicht bereits übermittelt wurden).

Quelle: Verordnung 1061/2020 über die Erteilung von Entscheidungen über steuerliche Nebenverpflichtungen

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