Maßnahmen zur Umstrukturierung von Budgetverbindlichkeiten

| Reading Time: 1 Min

Steuerpflichtige können von einer Umstrukturierung der folgenden vorrangigen Steuerverbindlichkeiten profitieren:

  • Ausstehende Verbindlichkeiten per 31. März 2020
  • Verbindlichkeiten, die nach dem 1. April 2020 von Steuerpflichtigen erklärt oder von den Steuerbehörden vorgeschrieben wurden und sich auf vor dem 31. März 2020 endende Steuerperioden beziehen
  • Verbindlichkeiten mit Zahlungsfristen zwischen dem 21. März und dem 31. März 2020

Möglich sind auch Umstrukturierungen im Hinblick auf (i) wesentliche Budgetverbindlichkeiten und Zinsaufwendungen bei Zahlungsverzug sowie Geldstrafen, die nicht von den Steuerbehörden, sondern von anderen Behörden vorgeschrieben wurden; sowie (ii) Geldstrafen jeder Art, die nach dem 1. April 2020 an die Steuerbehörden zum Inkasso weitergeleitet wurden.

Die neue Frist für die Einreichung von Mitteilungen über die Absicht zur Umstrukturierung ist der 30. September 2020, während die Frist für die Einreichung von Umstrukturierungsanträgen der 15. Dezember 2020 ist.

Um diese Förderung in Anspruch zu nehmen, müssen Steuerpflichtige alle zwischen dem 1. April 2020 und dem Datum der Einreichung ihres Umstrukturierungsantrags angefallenen Budgetverbindlichkeiten beglichen haben. 

Quelle: GEO Nr. 90/2020 zur Abänderung von GEO Nr. 6/2019 betreffend Steuererleichterungen sowie zur Aktualisierung anderer Rechtsvorschriften

COVID-19 Legal & Tax Flash No. 13_04.06.2020
Ihre Ansprechpersonen