Die Frist, bis zu welcher Verzugszinsen und Geldstrafen (für per 21. März 2020 fällige Steuerverbindlichkeiten) nicht in Rechnung gestellt werden, wurde auf 25. Juni 2020 erstreckt.
Quelle: GEO Nr. 90/2020 zur Abänderung von GEO Nr. 6/2019 betreffend Steuererleichterungen sowie zur Aktualisierung anderer Rechtsvorschriften