Stundung von Verzugszinsen und Geldstrafen

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Die Frist, bis zu welcher Verzugszinsen und Geldstrafen (für per 21. März 2020 fällige Steuerverbindlichkeiten) nicht in Rechnung gestellt werden, wurde auf 25. Juni 2020 erstreckt.

Quelle: GEO Nr. 90/2020 zur Abänderung von GEO Nr. 6/2019 betreffend Steuererleichterungen sowie zur Aktualisierung anderer Rechtsvorschriften

COVID-19 Legal & Tax Flash No. 13_04.06.2020
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