Maßnahmen hinsichtlich der spezifischen Steuer

6. Juli 2020 | Reading Time: 1 Min

Steuerpflichtige, die die spezifische Steuer gemäß Gesetz Nr. 170/2016 entrichten, unterliegen für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (d.h. 25. Juni 2020) keiner Steuerschuld.

Hinzu kommt jener Zeitraum, in dem Steuerpflichtige ihre Tätigkeit während des Ausnahmezustands gemäß Notverordnung Nr. 48/2020 entweder vollständig oder teilweise aussetzen mussten.

Die Frist für die Erklärung und Entrichtung der spezifischen Steuer für das erste Halbjahr 2020 wurde bis 25. Oktober 2020 erstreckt. 

Quelle: Notverordnung Nr. 99/2020 betreffend diverse steuerliche Maßnahmen, die Abänderung normativer Akte sowie die Erstreckung diverser Fristen, veröffentlicht am 25. Juni 2020

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