Die Frist, innerhalb derer keine Verzugszinsen und Geldbußen im Hinblick auf per 21. März 2020 fällige Steuerverbindlichkeiten verrechnet werden, wurde bis 25. Oktober 2020 erstreckt.
Quelle: Notverordnung Nr. 99/2020 betreffend diverse steuerliche Maßnahmen, die Abänderung normativer Akte sowie die Erstreckung diverser Fristen, veröffentlicht am 25. Juni 2020