Änderungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, Konjunkturbelebungsprogramm für Rumänien und Erstreckung der Einreichungsfristen gemäß DAC 6

13. Juli 2020 | Reading Time: 5 Min

A. TAX FLASH

Die Meldefristen für gemäß der Richtlinie DAC 6 meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen wurden wie folgt erstreckt:

  • 28. Februar 2021 – für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betreffend den Zeitraum 25. Juni 2018 – 30. Juni 2020
  • 30 Tage ab spätestens 1. Januar 2021 – für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betreffend den Zeitraum 1. Juli 2020 – 31. Dezember 2020
  • 30. April 2021 – für die Erstellung der ersten Meldung über marktgängige Steuergestaltungen durch Mittler

Quelle: Notverordnung Nr. 107/2020 zur Abänderung von Art. II von Regierungsverordnung Nr. 5/[2]020 und zur Ergänzung von Gesetz Nr. 207/2015 betreffend die Steuerverfahrensordnung und zwecks Erstreckung bestimmter Fristen.

B. LEGAL FLASH

1. Änderungen für Kapitalgesellschaften

Am 2. Juli 2020 hat der Präsident von Rumänien einen Gesetzesvorschlag zur Abänderung von Gesetz Nr. 31/1990 (Gesetz über Kapitalgesellschaften) öffentlich bekanntgegeben.

Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes sind die folgenden:

I. Abschaffung des Verbots,

dass natürliche und juristische Personen Alleingesellschafter in mehr als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Bisher war es natürlichen oder juristischen Personen durch dieses Gesetz verboten, Alleingesellschafter von zwei GmbHs zu sein, bzw. war es einer GmbH mit Alleingesellschafter verboten, Alleingesellschafterin einer weiteren GmbH zu werden.

II. Abschaffung des Verbots

von mehr als einem eingetragenen Sitz an einem bestimmten Ort Derzeit muss bei der Eintragung oder Änderung des eingetragenen Firmensitzes beim Handelsregister auch ein Dokument vorgelegt werden, welches das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten, in denen sich der eingetragene Sitz befinden soll oder bereits befindet, bestätigt wird. Wenn mehrere Übertragungen des Nutzungsrechts im Hinblick auf einen bestimmten Ort vorliegen, ist dem Handelsregister verpflichtend eine beglaubigte Erklärung vorzulegen, wonach das Gebäude, in dem sich der eingetragene Sitz befinden wird oder bereits befindet, im baulicher Hinsicht und im Hinblick auf die Nutzfläche den Betrieb mehrerer Unternehmen in verschiedenen Räumlichkeiten oder in klar abgetrennten Bereichen ermöglicht. Diese Einschränkung sowie das Erfordernis der Vorlage einer beglaubigten Erklärung werden durch die Gesetzesänderung beseitigt. Dementsprechend ist die Vorlage einer beglaubigten Erklärung und die Herstellung klar abgetrennter Bereiche nicht mehr erforderlich, und es kann daher nunmehr eine unbegrenzte Anzahl Firmensitze an einem einzigen Ort eingetragen sein.

III. Beseitigung der Auflage,

das Einverständnis von Nachbarn einzuholen, um einen Firmensitz in einer Wohnung anzumelden, wo keine gewerbliche Tätigkeit stattfindet Nach den neuen Regelungen ist es nicht mehr erforderlich, die Zustimmung von Nachbarn hinsichtlich der geänderten Verwendung von Räumlichkeiten in einem Wohnhaus mit mehreren Wohneinheiten einzuholen, sofern der oder die Verwalter auf eigene Verantwortung erklären, dass am betreffenden eingetragenen Sitz keine Tätigkeit stattfinden wird. Quelle: Gesetzesvorschlag Nr. 440/2017 betreffend Änderung von Gesetz Nr. 31/1990 (Gesetz über Kapitalgesellschaften).

2. Konjunkturbelebungsprogramm

Am 1. Juli 2020 hat die rumänische Regierung ein Konjunkturbelebungsprogramm zur Unterstützung von Wirtschaftstreibenden veröffentlicht, deren Tätigkeit durch die Pandemie beeinträchtigt wurde; dieses soll durch eine Reihe von Verordnungen umgesetzt werden. Die wichtigsten Maßnahmen im Konjunkturbelebungsprogramm sind die folgenden:

I. FINANZIERUNG

  • Subventionen in Höhe von EUR 2.000 für Kleinstunternehmen (GmbHs) ohne Mitarbeiter, ungeachtet des Tätigkeitsbereichs, zur Bezahlung von Lagerkosten, Lieferantenverbindlichkeiten, Mieten und Nebenkosten.
  • Die Finanzierung von Mieten für den Zeitraum, in dem die Wahrnehmung der gewerblichen Tätigkeiten oder Leistungen während des Ausnahme- oder Alarmzustands beeinträchtigt war, für die Dauer von 3 Monaten.
  • Betriebskapital für das Wiederhochfahren der wirtschaftlichen Tätigkeit von KMUs, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 125.000, für KMUs, die im Gastronomie- (HoReCa), Fremdenverkehrs-, Transport- und Veranstaltungssektor tätig sind, zur Bezahlung von Lagerhaltungskosten, Lieferantenverbindlichkeiten und Ausrüstungskosten.
  • Zuschüsse für Investitionen und die ökonomische Rückwandlung von KMUs, die in den Sektoren Gesundheit, Pharmazeutika, Lebensmittel, Automobil, IT, Energie, Bauwesen, Transport, Fremdenverkehr und Bekleidung tätig sind, sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fertigung und dem Kauf von Ausrüstung, Maschinen und Technologie, in einer Höhe zwischen EUR 50.000 und EUR 200.000.
  • Nicht rückzahlbare Finanzierungen für KMUs, über das Regional Operational Programme, für Investitionen (maximal EUR 200.000), zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (EUR 200.000 – 1 Million) und für Entwicklungszwecke (EUR 2 – 6 Millionen).
  • Zuschüsse für innovative unternehmerische Initiativen und die Digitalisierung von KMUs, zwischen 30.000 und 100.000 EUR, für Aufwendungen im Zusammenhang mit IT-Ausrüstung, die Automation industrieller Anlagen und die Automation technischer Abläufe. Darüber hinaus soll ein neues Start-up-Programm umgesetzt werden: Star-Tech Innovation. Das neue Programm dient der Finanzierung innovativer Start-up-Unternehmen durch Zuschüsse mit einem geschätzten Wert von EUR 42.000.

II. GARANTIEPROGRAMME

  • Betriebsmittelkredit- und Investitionsgarantieprogramme für KMUs (zu 80% oder 90% staatlich garantierte Darlehen und 100%-ige Subventionierung von Zinsaufwendungen) und Unternehmen mit einem Umsatz von über RON 20 Millionen (Garantien von bis zu 90% im Namen des Staates für neue Darlehen oder von Geschäftsbanken bereits gewährte Darlehen).
  • Garantieprogramme zur Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen, mit dem Ziel, die Risikoexposition von Versicherungsunternehmen zu erhöhen und den Zugang zu Warenkreditversicherungen für Unternehmen zu erleichtern. Im Falle eines Verlustes deckt das Ministerium für Öffentliche Finanzen 80% des vom Versicherer nicht eingetriebenen/zurückerhaltenen Betrages. Darüber hinaus ist die Umsetzung von Programmen vorgesehen, die eine Factoring-ähnliche Finanzierung sicherstellen (Höchstwert je zugewiesenem Schuldner RON 500.000), sowie um das Leasing von Wirtschaftsgütern und Maschinen zu garantieren (bis zu RON 5.000.000 je Begünstigtem).
  • Prämien für die Zahlung von Körperschaftsteuer aufgrund der Erhaltung und/oder Erhöhung eines positiven Eigenkapitals über einen bestimmten Zeitraum.

III. BESCHÄFTIGUNG

  • Unterstützung für Kurzarbeit durch Aufteilung der Lohnkosten zwischen Unternehmen, deren Umsatz sich gegenüber dem Vergleichsmonat des Vorjahres um mindestens 10% vermindert hat, und dem Staat. Genauer gesagt zahlt die Regierung Zuschüsse in Höhe von 75% der Differenz zwischen dem Bruttogehalt eines Mitarbeiters gemäß dem jeweiligen Dienstvertrag vor Reduktion des Dienstplans und dem Bruttogehalt, das den nach der Reduktion des Dienstplans tatsächlich gearbeiteten Stunden entspricht.
  • Anreize für die Wiederaufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten und für Beschäftigung durch Zahlung von 41,5% des Bruttogehalts eines Dienstnehmers, der aus der technischen Arbeitslosigkeit zurückkehrt (maximal 41,5% des durchschnittlichen nationalen Bruttoverdienstes) für einen Zeitraum von 3 Monaten.
  • Zuschuss in Höhe von 50% des Bruttogehalts eines Dienstnehmers (maximal RON 2.500) für Dienstnehmer, die junge Menschen im Alter zwischen 16 und 29 Jahren, Personen über 50 Jahre, die während des Ausnahmezustands ihre Stelle verloren haben, und rumänische Staatsbürger einstellen, deren Dienstverhältnis mit ausländischen Dienstgebern aus Gründen beendet wurde, die ihnen nicht zurechenbar sind.
  • Förderung von Teleworking durch Bereitstellung von 500 Euro je Dienstnehmer für die Anschaffung von IT-Ausrüstung für Mitarbeiter, die während des Ausnahme-/Alarmzustands im Home Office arbeiten. Die Behörden haben angekündigt, dass sämtliche Entwürfe normativer Akte im Rahmen der etablierten Verfahren von den Ministerien aufgesetzt und zur Genehmigung vorgelegt werden, sodass alle erforderlichen Instrumente für die Umsetzung des Investitions- und Konjunkturbelebungsprogramms innerhalb maximal eines Monats vorliegen.

 

Tax Legal Flash_03.07.2020_D_fin (002)
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