Neue Regelungen für den Eintritt in die Insolvenz

23. Juli 2020 | Reading Time: 2 Min

Gesetz Nr. 113/2020, das am 11. Juli 2020 in Kraft trat, bringt Änderungen der Insolvenzgesetzgebung mit sich; die wichtigsten davon betreffen Änderungen der wesentlichen Bedingungen, unter denen ein Unternehmen in ein Insolvenzverfahren eintritt, d.h. die Gesamtverschuldungsgrenze sowie Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.

  1. Erhöhter Schwellenwert

Der Schwellenwert für die Eröffnung von Insolvenzverfahren wurde für Anträge seitens Gläubigern und Schuldnern sowie Liquidatoren, die im Zuge von Liquidationsverfahren bestellt werden, auf RON 50.000 (bisher RON 40.000) angehoben. Für Gehaltsforderungen bleibt der Schwellenwert unverändert bei sechs durchschnittlichen Bruttoinlandsgehältern/Arbeitnehmer.

2. Abschaffung der Bedingung bezüglich Haushaltsforderungen

Nach den neuen Vorschriften entfällt bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Schuldner die zusätzliche Bedingung, dass sich der Betrag der Haushaltsforderungen auf weniger als 50% des deklarierten Gesamtbetrags der Forderungen des Schuldners beläuft.

3. Keine Vollstreckung für laufende Forderungen

Das Recht der Gläubiger, die Vollstreckung von Forderungen einzuleiten, die während eines mehr als 60 Tage alten Insolvenzverfahrens entstanden sind, wurde abgeschafft. Die Beitreibung dieser Forderungen ist nunmehr nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglich.

4. Abtretung von Steuerschulden

Die Haushaltsforderungen zahlungsunfähiger Schuldner können nun vom Haushaltsgläubiger abgetreten werden, ohne dass die in der Steuerverfahrensordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, d.h:

  1. dass der Abtretungspreis mindestens dem Betrag der Haushaltsforderungen entspricht; und
  2. dass die Zahlung des Abtretungspreises und die Eintreibung der Haushaltsforderungen innerhalb von maximal drei Jahren nach Abschluss des Abtretungsvertrages erfolgt

5. Begleichung von Zahlungsansprüchen

Die Frist für die Prüfung von Anträgen auf Zahlung laufender Forderungen beginnt mit dem Datum des Eingangs des Antrags beim Insolvenzverwalter und nicht mit dem Datum der Einreichung des Antrags. Darüber hinaus wurde die Frist, innerhalb derer der Insolvenzverwalter eine Antwort formulieren muss, von 10 auf 15 Tage verlängert.

Für laufende Forderungen, die während der Umstrukturierungsperiode entstehen, weist der Syndikusrichter jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens zurück, sofern der Schuldner eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger abschließt. Definitionsgemäß ist eine Zahlungsvereinbarung eine zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger geschlossene Vereinbarung über die Begleichung von Verpflichtungen in einer oder mehreren Raten innerhalb anderer als der in vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen.

6. Erfassung strittiger Haushaltsforderungen

Strittige Haushaltsforderungen sind vorläufig in einer Forderungsliste zu erfassen und genießen alle gesetzlich vorgesehenen Rechte, mit Ausnahme des Rechts, Beträge einzuziehen, die zur Ausschüttung vorgeschlagen sind. Diese werden bis zur endgültigen Festlegung der Forderung oder Erledigung des dagegen eingelegten Einspruchs auf einem einzigen Konto verbucht.

Quelle: Gesetz Nr. 113/2020 bezüglich Genehmigung von Regierungsnotverordnung Nr. 88/2018 über die Änderung und Ergänzung diverser normativer Akte im Insolvenzbereich sowie anderer normativer Akte, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 600 vom 8. Juli 2020.

 

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