Vereinfachtes Verfahren für die Erklärung der tatsächlichen Begünstigten

6. August 2020 | Reading Time: 3 Min

Am 9. Juli 2020 trat das Gesetz Nr. 108/2020 in Kraft, mit dem für bestimmte Personengruppen eine Reihe von Ausnahmen von der Pflicht zur Erklärung der tatsächlichen Begünstigten eingeführt werden.

Infolgedessen sind juristische Personen nunmehr nur noch bei der Gründung und bei jeder Änderung verpflichtet, eine Erklärung über ihre tatsächlichen Begünstigten abzugeben (innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Ereignisses). 2020 ist das erste Jahr, in dem die tatsächlichen Begünstigten verpflichtend angegeben werden müssen, und Unternehmen haben bis zum 1. November 2020 Zeit zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen für das laufende Jahr.

Mit dem Gesetz Nr. 108/2020 werden auch ein paar andere wichtige Änderungen eingeführt, und zwar:

  1. Gesellschaften, bei denen nur natürliche Personen Gesellschafter/Anteilseigner sind, sind nicht mehr verpflichtet, eine Erklärung über ihre tatsächlichen Begünstigten abzugeben, wenn sie selbst die einzigen tatsächlichen Begünstigten sind. In diesen Fällen vervollständigt die Nationale Handelsregisterbehörde in Ermangelung einer Erklärung über die tatsächlichen Begünstigten von Amts wegen das Register der tatsächlichen Begünstigten von Gesellschaften auf der Grundlage der Angaben in den Begleitdokumenten des Antrags auf Eintragung der Gesellschaft oder in den Eintragungen der bereits registrierten Gesellschaft.
  2. Meldepflichtige im Sinne des Gesetzes Nr. 129/2019 (Rechtsanwälte, Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer und bestimmte Gewerbetreibende bei Transaktionen im Wert von mehr als 10.000 EUR) müssen zusätzliche Informationen über ihre Geschäftspartner einholen, die belegen, dass diese ihre tatsächlichen Begünstigten angegeben haben, oder Informationen aus den Registereintragungen zu den tatsächlichen Begünstigten abrufen, wenn sie zum ersten Mal eine Geschäftsbeziehung mit Unternehmen eingehen, die der Pflicht zur Eintragung von Informationen über ihre tatsächlichen Begünstigten unterliegen.
  3. Informationen über tatsächliche Begünstigte können von jeder Person ohne Nachweis eines berechtigten Interesses in den Registereintragungen über die tatsächlichen Begünstigten eingesehen werden.
  4. Gesellschaften, die Warenverkäufe und Bargeldtransaktionen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro durchführen, müssen eine Person benennen, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz Nr. 129/2019 verantwortlich ist.
  5. Das Nationale Amt für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche kann Transaktionen bei Verdacht auf Geldwäsche auch von Amts wegen
  6. Anbieter von Dienstleistungen im Bereich von Kryptowährungen sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu erfassen und den Behörden zu melden.
  7. Erklärungen zu den tatsächlichen Begünstigten können ab sofort eingereicht werden, auch auf dem Fernweg, d.h. per Post, Boten oder online mit einer elektronischen Signatur.

Das Gesetz Nr.108/2020 brachte jedoch keine Änderungen bei den Meldepflichten für Vereine und Stiftungen in Bezug auf ihre tatsächlichen Begünstigten. Daher müssen NGOs weiterhin jährliche Erklärungen über ihre tatsächlichen Begünstigten abgeben, auch wenn an ihnen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.

Handelt es sich um einen Verein, so gelten laut Gesetz als tatsächliche Begünstigte die Gruppe der natürlichen Personen oder gegebenenfalls die einzelnen natürlichen Personen, in deren Hauptinteresse er gegründet wurde; bei einer Stiftung gilt als tatsächlicher Begünstigte die Gruppe der natürlichen Personen, in deren Hauptinteresse sie gegründet wurde.

Quelle: Gesetz Nr. 108/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 129/2019 über die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung mehrerer Rechtsnormen, veröffentlicht am 6. Juli 2020 im Amtsblatt Nr. 588

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